Niederlausitzer Fundgrube

Der Heimatwanderer Nr. 9 / 1931

Alte Dorfordnung von Werenzhain.
Mitgeteilt von Lehrer Grasse.

Werenzhaynische Gemeinde- und Viehe-Ordnung
Zu wißen
Demnach die Gemeinde zu Werenhayn, bey dem Kriegs Wesen umb Ihre Gemeinde-Ordnung kommen, und seither bey Ihr allerhand Unordnung vorgangen; Als Haben sie sich dato im Fürstl. Sächs. Amte über nachgesezte Articul, wie sie vor Alters gehalten worden, mit ein-ander einhelliglich Verglichen, und umb derer Ambts Confirmation gehorsamliche angesuchet als,

Zum Ersten.
Daßeren von den Hirthen, Eine Kuhe, Verse oder Kalb, in der Gemein Zäche Verlohren würde, so soll es die Gemeinde suchen, bis daß es wieder gefunden werde, Wöre aber ein Stücke von der Gemeinde Vieh gestohlen, So kan die Gemeinde nicht dafür, sondern der Schade gehet über denjenigen, den das gestohlm Stücke gewesen, sonsten, da ein Stücke Viehe, von Wölffen Zerrißen, oder gestoßen daß es stürbe, oder in Morost gefallen es geschehe am Tage oder des Nachts, daß es umkommen wäre, so soll von einer Kuhe Zwey Thl. 12 gl, Von einer Verse Ein Thl. 6 gl – gezahlet werden, Dar zu giebt die Gemeinde den halben, der Hirthe den Dritten- und dem das Viehe umbkommen ist, den Virdten Theil -

Zum Andern -
Soll ein jed weder, wenn er aus gespannt hat, das Vieh unter die Gemeinde-Zäche treiben, es geschehe am Tage, oder des Abends, sollen es die Hirthen Verwahren, wiedrigen falls, da Schaden geschehen und würde solch Vieh in Getreyde gefunden, sollen die Hirthen den Schaden, so hoch solcher taxiret wird, bezahlen, treibe aber einer sein Vieh nicht unter die Gemeine-Zäche, So können die Hirthen den Schaden nicht Gelten, Wie denn auch nicht, wenn ein Pferd des Nachts gestohlen oder Von den Wölffen zerrißen würde – Sonder der Schade gehet über den Welchen das Vieh gehöret – und darff die Gemeinde darvor nichts geloben

Drittens
Soll sich kein Anspänner unterstehen eine Kuhe – oder eine Verse – unter das Zug Vieh zu treiben

Viedtens
Soll ein Anderthalb-Hüfner – mehr nicht – als Neun Stücke Zug-Viehe – Neun Kühe, Neun Versen und Sechs und Dreyßig Stück Schaaffe – Ein Hüffner Sechs Zug-Ochsen – Sechs Kühe – Sechs Versen – und Vier und Zwanzig Schaaffe – ingl. ein Halb Hüffner Drey Gespann, Drey Kühe Drey Versen und Zwölf Schaafe – ferner ein Garthner – Drey Kühe – Eine Verse – und Acht Schaafe Ein Häußler Eine Kuhe – der Schmidt Zwey Kühe – und der Hirthe Zwey Kühe – samt den Schaaffen wie darrin der Gemein-Hirthen Gesellschafts Verordnung Versehen halten – Das übrige Vieh hat ein jeder bey der Gemeinde das Stück mit einen halben Thaler, die Verse aber jedes Stück mit 6 gl. – einzukaufen.

Fünfftens,
Soll keiner einen Bey-Bothen unter Zwölff Jahren schicken, bey 2 gl. Straffe und ein jeder von vier Stücken, es sey Gespann, Rind Vieh oder Verschen einen Tag hüten bey Vier Groschen Straffe – Von einen halben Tage aber giebt einer 2 gl. Straffe, welcher die Huthung nicht verrichtet,

Zum Sechsten -
Wann ein Gebäude – als ein Wohn-Hauß oder Scheune, bey der Gemeinde bestellet wird, und ein Hüffner einmahl fahren muß, So giebet der Baumann, der gantzen Gemeinde 18 gl. Dafür, bleibet aber eines außen, Verbüßet Er solches mit Sechs Groschen – Straffe, wenn das Gebäude gehoben wird, empfänget die Gemeinde davor Zur Ergözlichkeit von Baumann 9 gl. – Komt einer Zulangsam, ist die Straffe 1 gl. --

Zum Siebenden -
Bey Besichtegung der Wasser fohre, auff den Kürmißen, wird von Ein Stück so nicht richtig befunden wird, 2 Pfennige, und von einen Einlauff 4 Pfennige, Straffe gegeben, und wer nicht darbey ist, verbüßet 1 gl. und wer die Straffe nicht bald richtig machet giebt derselbe zwiefach, Wenn die Zäune in Felde und Krautgärthen umb Pfingsten und Michael besichtiget werden und solche nicht richtig seyn Verbüßet ein jeder das Stücke mit 1 gl. Straffe.

Zum Achten -
Wenn gewilligte Tage seyn, und der lezte Kömt eher als der Erste, bringet er ihn umb 1 gl. Straffe gehet die Gemeinde erst zu sammen, und wird nicht fort gesaget, so Verbüßet derjenige, der Schuld daran hat, von jedweder Nachbar 6 Pfennige, Seynd es Herren Geboth und wird die Glocke geschlagen, ist der jenige, so nicht erscheinet, 6 Pfennig straffe fällig.

Neundtens
Heißt einer denn andern lügen, wenn die Gemeinde in dem gespräch ist, So hat er solches mit drey Groschen zu verbüßen.

Zum Zehenden,
Arbeitet die Gemeinde zusammen, als daß sie die Hecken Verhegen – oder graben räumen – oder thämmen; So ist der jenige – der zu langsam kömt, 1 gl. Straffe fällig – Es währe denn daß einer erhebliche Ehrhafften seines Außen bleibens Vor wenden könnte, auff solchen Fäll – ist er damit billig zu hören, und verbüßet keine Straffe.

Eilftens -
Wenn das Kirchen-Examen gehalten wird, giebt auff jeder Termin – die Persohn 4 d. zum Biere, er sey da oder nicht.

Zwölfftens -
Soll ein Bauer nicht mehr als Vier Gänse, und Ein Gänsericht, ein Gärthner aber nur 2 Gänse, nebst 1 Gänser zu halten befugt seyn – wer aber keinen Gänsericht darzu hat soll darvon 1 gl. 6 d. der gemeinde geben.

Zum Dreyzehenden.
Wann die Gemeinde und Schöppen auff Michael die Feuer Städte besichtigen, werden sie nicht richtig befunden, wird von dem Cammin 1 gl. 6 d. Straffe gegeben. Hat einer keine Laterne, und kein Licht giebt er ebenfalls von jeden Stück 1 gl. 6 d. – vom Flachs, welcher in der Hölle, oder umb den Ofen herumb lieget, wird 3 gl. – Von einer Dachleiter Baum – wenn er nicht richtig ist, 6 d. von einer Spille, so mangelt 4 d. gleichfalls von einer Sproßen 2 d. und von den Zäunen in Dorffe lang, da die selbigen baufällig seyn, 1 gl. 6 d. Straffe gegeben.

Zum Vierzehenden,
Zanken sich ihre Zwey auf Felde wegen der Waßer fahren, oder umb die Wege und werden die Schöppen darüber geführet, bekommen so vor die Besichtigung 5 gl. – Wäre es Sache, daß sich nicht einer Weißen laßen wolte, So soll solches im Hochfürstl. Amte angezeiget und darüber erkennet werden, und da Hernach auff Ambts Verordnung, die ganze Gemeinde erfördert wird – jedoch soll keiner über 10 gl. – der Gemeinde zu geben Verbunden seyn.

Zum Funffzehenden,
Wann einer ins Amt bestellet wird, und Kömt nicht, soll er die Gemeinde in 2 gl. – Straffe Verfallen seyn, der Herrschaft Bestraffung unbenommen.

Zum Sechzehenden.
Seynd Martin Weise und Hans Schwarze schuldig, jeder auf seiner Seite eine Stange hoch den Rück zu halten, und dabenebst den Graben aus zu führen dargegen Haben sie die Huthung darbey zu gebrauchen und geben jeder der Gemeinde 6 gl. vor die Nuzung, wiedrigenfalls hat es die Gemeinde aus zu hüthen.

Zum Siebenzehenden,
Hat Hannß Winter – und Andreas Langmann, nebst Räumung des Grabens – den Rück einer Stange lang, zu halten, und gebe darvor der Gemeinde jeder 3 gl. – Worgegen sie die Huthung darauf zu genießen haben, jedoch da Sie solches nicht geben wolten, hat es die Gemeinde aus zu hüthen.

Zum Achtzehenden,
Hat Hans Langmann – und Christoph Langmann, jeder den Rück einer Stange hoch zu halten Jedoch ist die Gemeinde das Vieh durch Vier Persohnen mit Aus und ein treiben zu helffen schuldig.

Zum Neunzehenden,
Soll Martin Hille und Hanß Langmann die Trifft nach lederachts Puschgen ins Hinterfeld einer Stangen hoch halten.

Zum Zwanzigsten,
Sollen die Vierjährigen Ochsen aus der Kuhe-Zeche genommen, und in 5.ten Jahre, von voll mit verrechnet werden.

Zum Ein und Zwanzigsten,
Woferner sich einer unterstünde, einen Kirb aus zuschneiden, verbüßet er der Gemeinde einen halben Thll. – Straffe.

Zum Zwey und Zwanzigsten
Hat der Krüger, das Gemeinde Schwein zu halten, und wenn solches geschlachtet wird, dargegen ein ander tüchtiges zu verschaffen. Dar vor ist er mit seinen Schweinen Schultfrey – Solte solch Gemein Schwein zu schaden kommen ersezet den Schaden derjenige, auf den es kan gebracht werden.

Zum Drey und Zwanzigsten
Wenn das Feld Braache Liegt hat die Gemeinde Zwischen Hanns Langmann und Christian Miller an der gräntze die frey Trifft.

Zum Vier und Zwanzigsten,
Soll nach alter Leuthe Außage der Schulmeister mehr nicht als Zwey Kühe, Eine Verse und Acht Schaaffe zu halten, befugt sein,

Zum Funff und Zwanzigsten.
Dafern einer oder der andere Punct vergeßen, und nicht mit in diese Articul gebracht wäre, behalt sich die gemeinde Vor, selbte dieser Verordnung mit bey zu bringen.
Wann denn, nach beschehener Ablesung, die Gemeinde, so Vor Persohn zu Person, im Hochfürstl. Ambte gegenwärttig gewesen, bey aller und jeder bevorstehende Puncten, beständig beharret, und sich einhelleglichen erklähret, daß sie diesen Articul allenthalben beständig und unverbrüchlich nachkommen wolle, Als habe ich zu mehrer Uhrkund diese Articul also auf beschehenes bittliches Ansuchen, zu Pappier gebracht, ins Ambts. Handesl Buchergetragen, und der Gemeinde zu Werenhayn dar von ein glaub wirdiges Exemplar unter dem Fürstl. Amts. Imsigen und meiner, des Amts Schößers eigenen Hand Unterschrift, aus antwortten laßen. Jedoch denn Hochfürstl. Sächßl. Ambte, an seiner Stelle und Gerechtigkeiten ganz ohne Schaden So geschehen und jmbliciret, angewöhnlicher Ambts Gerichts-Stelle; Zum Kleinhoffe am 13. Novembr des Eintausend, Sechs Hundert und Vier und Siebenzigsten Jahres.
(C. S.) Siegel.