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Niederlausitzer Fundgrube
Der Heimatwanderer Nr. 8 / 1926
Vereidigungsschrift des Brauers und Erbschenken Richter vor dem Sächs. Steuer-Einnehmer in Schlieben.
Urschrift im Gemeindearchiv Langengrassau,
mitgeteilt von Lehrer Pohl.
„Nachdem der Erbschenk und Braukrüger Herr Gottlob Siegmund Richter, zu Langengrassau, bey hiesiger Churfürstl. Sächs. Amts-Steuer-Einnehmer, als Brauer und Mälzer mit nachstehendem Eyde
Ich Gottlob Siegmund Richter schwöre hiermit zu Gott im Himmel dem Allmächtigen und Allwißenden mit Herz und Mund, diesen wahren, theuren, und leiblichen Eyd, daß ich zu jeden Gebräude nicht mehr Malz als in den ordentlichen, gesezten geaichten und gestempelten Kasten auf einmal gehet, nehmen und brauen, noch einigen Nachschutt oder Unterschleif im geringsten verstatten, auch soviel gutes und zum trinken tüchtiges Bier daraus, als dieses Maltz ertragen kann, ohne unzuläßlichen Vortheil der Steuer zum Nachtheil brauen, und vor erlangten Brauzeichen von der Amtts-Steuer-Einnahme nicht ansteuern – ferner schwöre ich, daß ich zu jedem Gebräude nicht mehr Gerste, als nach dem Mältzen zur Füllung des hierzu in die Mühle gesezten geaichten und bestempelten Kastens vonnöthen, fordern weniger annehmen, noch durch andere darzuschütten laßen, auch, wo ich vornehme, daß beym Maltzmahlen oder brauen, ein mehreres zugeschüttet worden, es dem Steuereinnehmer zum fernerweitem Bericht alsobaldt anzeigen – und endlich, daß ich den hierzu bestelten Aufseher, jedes mahl zum Bierfaßen mitziehen, vor dem Unterzinden einen numerirten Zettel von ihm abfordern dem Müller und beym Mältzen, oder brauen, einen mehreren Schutt als was der gesetzte, geaichte und bestempelte Malzkasten austrägt weder selbst noch durch andere im geringsten Zumuthen, weniger verstatten, sondern mich an diesem geordneten Schutt begnügen auch was an Bier daraus bereitet worden, treulich ohne allen Unterschleif, anzeigen und versteuern will; So wahr mir Gott helfe, und sein heiliges Wort, durch Jesum Christum
Amen!
beleget worden, welcher von demselben auch provisa admonitione devitando perjurio (?) eiusque gravi poena actu corporali et more solito (zu deutsch: nach vorhergehender Ermahnung zur Vermeidung eines Meineides seinerseits bei schwerer körperlicher Ahndung und nach hergebrachter Sitte) des Vormittags um 9 Uhr würklich abgeschworen und solchen allethalben genau nachzukommen handgebende angelobet.
Alß ist ihm auch gegenwärtiger Pflicht-Schein unter dem gnädigst mir anvertrauten Amtts-Steuer-Siegel ausgestellet worden. Sigl. Schlieben, den 30ten Aug. 1775
(Siegel)
Gottlieb Matthehius
Amts-Steuer-Einnehmer.
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