Niederlausitzer Fundgrube Der Heimatwanderer Nr. 2 / 1933
Vom Rechte des Postwesens vor 200 Jahren.
Im Luckauer Ratsarchiv befinden sich Aufzeichnungen über das Wesen der Post vor etwa 200 Jahren. Noch heute erinnern sich ältere Einwohner unseres Kreises gerne an die alte Postkutsche, die nicht nur die Brief- und Paketpost übernahm, sondern auch den Reiseverkehr von Ort zu Ort, von Stadt zu Stadt übermittelte. Mancher alte Meilenstein und manche Postsäule erinnert an die entschwundene gute alte Zeit mit ihrer romantischen Postkutsche und dem Klingen des Posthorns. Daß das Reisen jedoch auch manche Unannehmlichkeit mit sich brachte, zeigt der nachfolgende Bericht.
§ 1. WAs Posten seyn ist so wohl denen Gelehrten als Ungelehrten bekandt. Post ist in seinem Ursprunge nach kein teutsches, sondern lateinisches Wort, und kommt her von positus, entweder, weil gewisse Post-Häuser, zu deren Aufnahme hin und wieder gesetzet worden, oder weil die Post-Pferde und Post-Bedienten an ihren verordneten Mahlstädten gleichsam allezeit auf der Warte stehen, biß sie zu ihres Principal Diensten emploiyret werden. Die Sache an sich selbst betreffend, so ist eine Post nichts anders, als ein Majestätisches Kennzeichen eines Chur- und Fürsten des Reichs, welches aus der Landes-Fürstlichen Hoheit herfließet, und krafft welches er in seinen Landen gewisse Stationes anordnet, an welchen zu gewissen Zeiten und Stunden, so wohl zu Beobachtung des Landes Interesse, als auch Aufnehmung Handels und Wandels die Postilionen mit abgewechselten Pferden und Personen ab und zugehen.
§ 2. Jedwedes Land hat seine gewisse Art, und also gehet es auch mit denen Posten zu. Die Römer brauchten zu ihren cursibus publicis zwar anfänglich die Pferde, nachmahls aber schafften sie sich zu desto besserer Bequemlichkeit die Post-Wägen an.
§ 3. ff. In der Türckey und Persien hat man heut zu Tage keine ordentliche Posten, sondern, wenn man reisen will, muß man sich zu den Caravanen oder Kauffmanns-Gesellschafften halten, und mit selbigen reisen. Wiewohl der Türckische Käyser vor sich gewisse Leute hält, welche die Türcken Ulacides nennen, die mit unbeschreiblicher Geschwindigkeit des Türckischen Käysers Botschafften ausrichten. Unserer heutigen Fürsten Posten anbelangende, so sind solche entweder zu Wasser oder zu Lande. Die zu Wasser nennet man Jagten, mit welchen man in einer Stunde zwey teutsche Meilen seegeln kan, so schnell, daß auch kein Pferd sie leichtlich übertreffen wird. Zu Lande sind die Posten bey denen Chur- und Fürsten des Römisch Teutschen Reichs und andern Potentaten in größern Schwange. Diese nun werden in reitende und fahrende Posten vertheilet, und müssen sich die Postiliones zu beyden gebrauchen lassen. Die reitenden sind zwar geschwinder, die fahrenden aber bequemer. Diese Posten werden wiederum nicht unbillich vertheilet in ordentliche und außerordentliche Posten: jene sind, welche iedweder Chur- und Fürste in seinem Land aus hoher Landes-Fürstlicher Macht anstellet; die eytraordinair-Posten aber, wenn ein Chur- oder Fürste des Reichs außer seinen Landen entweder bey Reichs-Tägen, oder andern Reichs-Conventen von einem gewissen Ort zum andern Posten anleget.
§ 3. Es bestehet das Post-Regal in der Macht Posten anzulegen, und über dieselben zu disponiren, also, daß ein Chur- und Fürste nicht allein freye Macht hat in seinen Landen Posten anzuordnen, sondern auch überdiß solche so einzurichten, wie es die raison d´ etat erfordert, und die Reichs-Gesetze zulassen. Dannenhero ob gleich ein Chur- und Fürste des Reichs sein Postilion eine gewisse route anweisen läßt, so wird er doch mit nichten dadurch necessitiret, daß er solche nicht ändern, und durch einen bequemen Weg die Postilions dürffte gehen lassen. Denn wie dieses eine willkührliche Sache ist, die er thun oder lassen kan, also verbindet sie auch keinen Potentaten, da er seine Hoheit durch eines andern Interesse solte einschränken lassen; Zumahl, wenn er siehet, daß seinem Lande dadurch ein Nachtheil, andern aber ein Prosit dürffte zuwachsen. Und wie es sonst insgemein heist, daß der die Gesetze giebt, auch darüber disponiren könne; Also läst sich auch dieses auf das Post-Regal appliciren, daß nemlich derjenige, welcher Macht hat Posten anzulegen, auch darüber disponiren könne, und solche entweder abzuschaffen, oder zu ändern befugt sey.
§ 4. Der Endzweck der Posten ist nicht nur die Transportirung der reisenden Passagiers, sondern vornehmlich auch die Beförderung des Brief-Wechsels; damit ein Potentate genau wissen möge, so wohl was in seinen entlegenen Provintzen vorgehe, als auch von der angrentzenden Fürsten Mesures zeitige Nachricht haben möge. Wann nun der Zweck des Post-Regals im Commercio literarum mit bestehet, so folget auch, daß nach Befindung der Sache ein Chur- und Fürste des Reichs dem Brief-Wechsel eine gewisse Maße und Ziel setzen könne. Demnach kann ein Landes-Herr gar wohl die Ordnung machen, daß zu manchen Zeiten keine Briefe versiegelt auf die Posten dürffen gegeben werden, oder daß man doch zum wenigsten den Post-Bedienten solche erstlich zeigen müsse, ob was verdächtiges darinnen oder nicht; wie man denn dergleichen Verordnungen hier und da anzutreffen pflegt: ingleichen ist auch ein Landes-Fürst, wenn er wichtige Raisons dazu hat, berechtigt, die Zeitungen entweder gar zu verbieten, oder doch alles dasjenige, was dem Staat einiger maßen praejudicirlich seyn könnte, auszulassen.
§ 5. Muß denn wohl ein Postmeister davor stehen, wenn er von inficirten Oertern Briefe und Pacquete an reine Oerter schickt, und sie damit ansteckt? Es ist von den Physicus u. Medicis schon längst ausgemacht, daß unter den Ursachen, durch welche die Pest generiret wird, auch eine Art kleiner Würmer seyn, u. zwar solche Würmer, die durch eine Fäulniß generiret werden, welche Fäulniß auch dieser Art seyn muß, daß sie ihren Ursprung von einer gifftigen Ausdünstung hat. Und diese Art der Pest kan nun durch nichts anders als durch Wolle, Leinewand, Flachs und dergleichen, und also auch durch Briefe transportiret werden. Dannenhero kan und muß ein vernünfftiger Postmeister vor allen Dingen dahin trachten, daß durch seine Fürsichtigkeit allem besorglichen Unheil bey denen Posten abgeholffen werde, welches dann entweder dadurch ins Werck gesetzt wird, wann die Correspondenz an solche inficirte Oerter gäntzlich zu solcher Zeit eingestellet, oder bey deren Fortsetzung doch durch gehörige Gegen-Mittel allem Uebel angebauet wird. Dannenhero ist an vielen Orten gebräuchlich, daß keine Briefe angenommen werden, die mit einem leinenen Faden bewunden seyn, oder welches auch fast durchgehends gebräuchlich, so räuchert man die Briefe, so von verdächtigen Orten kommen, vorher wohl durch. Wann nun nichts desto minder ein Postmeister solche Mittel unterläst, und wissentlich Paquete von inficirten Orten an reine Oerter schickt, dieselben auch damit ansteckt, so ist er allerdings strafbar, eben als wie der, durch dessen Verwahrlosung eine Feuersbrunst entstehet.
§ 6. Daß durch nützliche Correspondenz einem Staat wohl fürgesehen werde, auch ein Postemeister, der dergleichen unterhält, in allen Estim zu halten sey, wird kein vernünfftiger läugnen. Ob aber ein Postmeister mit seines Landes-Fürsten offenbaren Feinden sicher correspondiren könne, ist eine andere Frage, die billich zu verneinen. Denn gleichwie solcher Brief-Wechsel insgemein eines Dieners Treu und Glauben suspect macht; also ist sie auch nicht weniger Gefahr unterworffen.
§ 7. Ein Postmeister muß billich davorstehen, wann die seinem Postilion anvertraute Sachen verlohren werden. Denn er mags sich alsdenn selbst imputiren, daß er keine getreuen Leute in seinen Diensten hält; Sintemahl ja einem jedweden freystehet, entweder vom Anfang getreue Leute anzunehmen, oder auch nachmahls, wenn sie sich verdächtig machen, solche wiederum zu dimittiren. Und ist diese Meynung auch in der Billichkeit gegründet. Denn wie sich ein Postmeister gefallen läst, daß er den Vortheil durch seines Postilions-actiones an sich ziehet; so muß er sich hinwiederum gefallen lassen, daß der Schaden den er aus seines Postilions Action hat, ihm gleichfalls zugezogen werde. Und ist zwar dem Postemeister unverwehret, seinen Regreß an den Postilion zu nehmen; Inzwischen aber mußer dennoch dem beleidigten seine Satisfaction geben.
§ 8. Es ist nicht unbillich, daß ein Postmeister jure retentionis die Briefe solange an sich behält, biß das rückständige Porto bezahlet, allermaßen das Zurückhaltungsrecht auch in Privat-Sachen, die nicht von so großer Wichtigkeit sind, unstreitig zugelassen wird, zumahl die Posten große und schwere Unkosten erfordern, und dem gemeinen Wesen viel daran gelegen, daß solche nicht ins Stecken gerathen. Behält aber ein Postmeister ohne Ursache die Briefe inne, u. giebt sie auf Begehren nicht heraus, so ist gar kein Zweiffel, daß er deßwegen belanget werden könne.
§ 9. Es pflegten die alten nur das Papier auf einer Seite zu beschreiben, und nennten sie die Blätter, so auf beyden Seiten beschrieben, opistrapha. Allein heut zu Tage pflegen alle Instrumenta fast auf beyden Seiten beschrieben zu werden. Dieses ist bey denen Briefen gebräuchlich, daß an dem Ort, wo der Brief gesiegelt, nichts geschrieben wird, und nennen es die Italiäner á torso. Damit aber die Briefe desto besser fortkommen, so pflegt man á torso selbige an die Postmeister zu recommandiren: Wenn nun ein Brief, in welchen unstreitige Injurien seyn, á torso an den Postmeister recommandiret, kan man denn den Postmeister deßwegen in Anspruch nehmen? Ich halte nicht. Es wäre denn, daß der injurirte anderweit könte darthun, daß der Postmeister entweder mit dem Injurianten colludiret, oder sonst sich dabey verdächtig gemacht. Widrigenfalls kan es ein Postmeister nicht entgelten, denn er giebt die Briefe, so gut er sie bekommen, hinweg, zumahl ohne dihs offt gantz fremde Personen, die mit den Postmeistern in keiner Connoissance leben, nichts desto minder die Briefe an selbige recommendiren, nur damit solche desto eher fortkommen mögen.
§ 10. Es weiß jederman, daß, wenn auf den Briefen das Wörtlein franko stehet, es bedeute, daß der Brief schon bezahlet: denn franco kommt her von dem Frantzösischen Wort franc, welches so viel wie frey heist. Wie dieses nun an sich selbst richtig, so leidet es doch seinen Abfall in viel Wege; sintemahl es geschehen kan, daß derjenige, so den Brief fortschickt, nicht weiß, daß er auf eine oder mehr Posten kömmt, und also auch von mehr als von einer müsse bezahlet werden, und dannenhero pflegt die andere Post, auf welche der Brief kommt, zu ihrer Nachricht den Ort aufzuzeichnen, wie weit gezahlet, und dieses ungefähr: fanco biß Wittenberg. Hieraus aber und obgleich mit einer anderen Hand das vorige franco limitiret, kan doch der Postilion keines falsi beschuldiget werden. Und ob zwar ein Instrumentum ungültig geachtet wird, in welchen zweyerley Hände gefunden werden, so hat es doch mit dergleichen instrumentis, als Contracten, Testamenten u.s.w. viel eine andere Bewandniß, als etwan mit denen Aufschrifften auf Briefe: Ja wenn auch die Briefe auf unterschiedene Posten kommen, kan es unmöglich geschehen, daß man selbige gantz francquiren kan, deßwegen, wann gleich franco par tout vielmahls auf die Briefe geschrieben wird, muß doch derjenige, an den der Brief adreßiret, das Post-Geld von Briefen, so weit ihn die andere Post führet, bezahlen; v. g. wer von Halle nach Rostock schreiben will, kan den Brief nicht biß nach Rostock bezahlen, sondern nur so weit die Brandenburgische Post gehet, das übrige bezahlet der, so den Brief in Rostock bekommt. Ja wer auch viel disputirens hier machen wolte, würde damit schlecht zurecht kommen, weil doch auch sonst aus den gemeinen Rechten bekannt, daß denen Noten und Caracteren, welche per autoritatem publicam auf eine Sache gedruckt werden, viel Glauben beigemessen wird.
§ 11. Ob es nun zwar vitio seculi fast dahin gediehen, daß ein jeder gemeiner Kerl seinen Degen an der Seite hat; so haben dennoch Fürsten und Herrn aus gewissen motiven bey ihren Posten diese Anordnung gemacht, daß kein Postilion weder Degen noch Pistolen bey sich führen mag, damit denen Reisenden alle Sorge und Bekümmerniß, daß sie von dem Postilion an unwegsame Oerter geführet, und ermordet werden möchten, benommen sey: Hingegen aber haben Potentaten denen Postilionen sonderbare Freyheiten verordnet, daß sie auch inviolabel, und sich leichtlich keiner an ihnen vergreiffen wird, wie die Praxis bey den Posten dieses darthut. Die Römer hielten so strenge über ihre Postilions, daß auch derjenige vor unehrlich gehalten worden, welcher einen Postilion injuriret. Ob nun zwar bey denen heutigen Posten nicht eben infamia auf dergleichen injurianten gesetzet, so sind sie doch deßwegen allerdings strafbar, und was das forum anbelanget, halte ich ohne Zweifel, daß ein solcher injuriante an dem Ort wo er geschimpft, könne belanget werden.
§ 12. Daß Herren-Sachen, worzu auch gehöret, was ey officio von Chur- und Fürstlichen Beamten nach Hofe spediret wird, von porto frey seyn, ist natürlich: Doch ist nichts gemeiners, als daß Privat-Personen sich dieses Fündleins bedienen, und unter dem Praetexte, daß es Herren-Sachen, gantze Paquete franco auf die Post geben; Wodurch denn nicht allein das Post-Amt an seinen Intraden geschmählert, sondern auch ander Unterschleif practiciret wird; Wann nun Postmeister und Post-Verwalter hinter solche Eingriffe kommen, können sie nicht allein das gewöhnliche Porto zurecht fordern, sondern es sind auch solche Leute nach Befinden von der hohen Landes-Obrigkeit mit nachdrücklicher Strafe zu belegen. Denn wenn derjenige strafbar, welcher einen falschen Paß-Brief bey denen Posten gebrauchet: Wer wolte denn zweifeln, daß auch derjenige strafwürdig, welcher die Posten auf solche Weise seinen Privat-Nutzen zu machen listiglich hintergienge.
§ 13. Es pflegen gewisse Ordnungen auf den Posten gehalten zu werden, wieviel einem mit sich zu führen erlaubet; nemlich insgemein wird nicht mehr passiret, als ein Mantel-Sack, oder ein klein Reise-Coffer, das nicht über 50. Pfund schwehr, sintemahl weil das hohe Post-Regal zu Unterhaltung schleuniger Correspondenz angesehen, für allen Dingen nothwendig ist, daß die Pferde nicht dergestalt beschwehret werden, daß sie die Reisen auszustehen ohnmächtig, stetig oder über den Hauffen geritten werden. Dieses erwogen auch die Imperatores, wann sie ernstlich verboten, daß keiner mehr als 30. Pfund auf den Post-Wagen mitnehmen durffte, und das dasjenige, was man bey einem Reisenden drüber fand, confisciret werden solte. Ja Constantinus M. war so sorgfältig für seine Posten, daß er nicht allein diese Verordnung gemacht, daß man die Pferde nur mit einer Peitschen und nicht mit Prügeln solte tractiren; Sondern auch überdiß eine nahmhaffte Strafe auf die gesetzet, welche die Post-Wägen gar zu schwehr machen würden, so gar, daß wer einen schwehren Stuhl mit auf den Post-Wagen genommen, gestrafft, und der Stuhl in Stücken gehauen worden. Woraus auch nun dieses erhellet, daß, wo einer mehr Last auf das Pferd nimmt, als in der Post-Ordnung erlaubt, und das Pferd crepiret, ob es gleich nicht eben von der Last herkömmt, so muß doch der Reuter das Pferd bezahlen, und zwar vornehmlich dahero, weil auch der bloße conatus, und daß der Passagierer den Landes-Herrn hintergangen, strafwürdig. Wer von den Posten mehr Nachricht verlanget, kan des Herrn Leonhard Scripta & excerpta a juris Postarum nachschlagen.
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