Niederlausitzer Fundgrube
Valvations-Tabelle auf den bevorstehenden Monat Februar 1766Abschrift aus "Leipziger Intelligenz-Blatt 1766 No. 4"
(digitalisiert von Google, abgeschrieben von Bernhard Wagner)
Nachdem vor nöthig befunden worden, die von und mit dem 1750sten Jahre bis mit 1756 ausgeprägten innländischen Sechser und Dreyer, ingleichen die Anno 1757 unter allhiesigem Stempel ausgebrachten Sechser, und zwar die Sechser auf 4 Pfenn. die Dreyer aber auf 2 Pfenn. herunter zu setzen; so wird solches, und daß selbige während derer beyden Monate Februar und März dieses Jahres bey sämmtlichen Churfürstlichen Cassen und Einnahmen ohnweigerlich dafür angenommen werden, nach dieser Frist aber gänzlich verruffen seyn sollen, hiermit bekannt gemacht, und sollen nach Ablauf solcher Frist nur allein 1. die bis mit Ende des 1749sten Jahres ausgebrachten innländischen Sechser und Dreyer, und 2. die von Anno 1763 an geprägten Chur-Sächsischen Sechser und Dreyer als vollgültig, ingleichen 3. die mit denen Buchstaben C. S. geschlagenen innländischen Scheide-Münzen, Inhalts dessen, was dieserwegen §. 16. des Münz-Edikts vom 14 May 1763 verordnet worden, in dem herabgesetzten Werthe zu resp. 5, 2½ und 1½ Pf; jedoch insgesammt nach Maasgabe des Münz-Edikts vom 14ten May 1763 §. 17. hauptsächlich nur zur Scheidung sowohl im Handel und Wandel, als bey denen Churfürstlichen Cassen, mit Ausschluß aller fremden Scheide-Münzen, angenommen, und da nöthig, von denen Einnehmern denen Contribuenten ebenfalls zur Scheidung herausgegeben werden. Nicht minder sollen a. die bey denen Cassen und Einnahmen vorhanden bleibenden Scheide-Münzen, nach Vorschrift des Münz-Mandats vom 9ten Julii 1732 §. XIV. im Paquete von nicht mehr denn höchstens Fünf Thaler gestoßen, und also eingesendet, auch b. diese Scheide-Münz-Paquete zwar von einer Churfürstlichen Cassa an die andere, niemalen aber an Privatos, versiegelt weggegeben, vielmehr, bey dergleichen Zahlungen an Particuliers, erbrochen, und so viel möglich, nur zu denen nothwendigen Scheidungen, oder zu solchen Auszahlungen, wo selbige ferner mit Nutzen gebrauchet werden mögen, angewendet; c. die C. S. Scheide-Münz-Sorten, wie auch d. die vorstehendermaaßen devalvirten Sechser und Dreyer keinesweges unter andere, sondern jede Gattung derselben besonders gepacket, und e. was von letzteren binnen dem Februar und März huj. anni eingehet, zu denen Haupt-Einnahmen, und von da zur Münz-Statt, gegen unaufhältliche Bezahlung nach dem devalvirten Werth in Conventions-mäßigen Sorten, eingeliefert, auch f. solches alles von denen Churfürstlichen Cassirern und Einnehmern, bey 20 Thlr. von ihnen, auf den Fall, da sie in einem Punkt darwider handeln, unnachbleibend einzubringender Strafe, auf das genaueste beobachtet, so wohl von sämmtlichen Obrigkeiten, bey Vermeidung ernsten Einsehens, auf das Eindringen auswärtiger, oder das Coursiren derer verruffenen innländischen Scheide-Münzen, und diesfalsige strackliche Erfüllung dessen, so wegen derer auswärtigen Scheide-Münzen §. 18 und 19. des Münz-Edikts vom 14ten May 1763 verordnet, besten Fleisses invigiliret werden.
Dreßden, den 18ten Januar, 1766. |