Niederlausitzer Fundgrube

Dorfordnung der Sorauer Herrschaft 1726

Beyträge zur natürlichen, ökonomischen und politischen Geschichte der Ober- und Niederlausiz
Monat Julius. 1790.
Seite 16 bis 24
(digitalisiert von Google, abgeschrieben von Bernhard Wagner)




Dorf – Ordnung.

Wornach bey denen Hochgräflichen Promnizischen Cammer-Dörfern in der Herrschaft Sorau die Gerichten mit ihren Gemeinen gehorsamlich sich zu achten: Zu welchem Ende jeden Gerichten, da ihnen diese Ordnung zuförderst publicirt, und sie damit zufrieden, auch nichts dawieder einzuwendne gehabt, ein Exemplar geworden, woraus sie den Inhalt ihrer Gemeine alljährlich einmal vorlesen sollen, damit niemand hernach mit der Unwißenheit sich entschuldigen möge.

I.
Die Gerichten.

Vornehmlich sollen die Gerichten nach obhabender schwerer Pflicht, mit allem Fleiß dahin sehen, daß diejenigen Sachen, welche bey ihnen gerichtlich vorkommen, ohne Ansehen der Person mit Glimpf und Bescheidenheit untersuchet, welche davon ohne Wichtigkeit sind, der Billigkeit gemäß, ohne Weitläuftigkeit beygelegt: Das Andere aber, oder was etwan sonst sich Bedenkliches ereignet, einer Hochgräfl. Cammer sogleich einberichtet werden möge: Daneben die Gerichten aller Geldstrafen, bey gedoppelter Geltung sich zu enthalten haben; des Stoks(*) aber, der Gebühr nach sich zu gebrauchen bevollmächtiget seyn sollen: Wie sie sich denn hingegen aller Kaufe, Consense, Kundschaften, Gezeugniße, u.d.m. auszufertigen, wie auch Erbe-Gelder ohne Consens einer Hochgräfl. Cammer an Auswärtige zu verschreiben, bey einem alten Schok Strafe enthalten, wohl aber dergleichen Alles in eine Hochgräfl. Cammer verweisen, und was daraus anbefohlen, gehörig ins Werk richten sollen.
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(*) Eine Leibesstrafe, nach welcher Hände und Füße einige Stunden in einer dazu verfertigten hölzernen Machine mit runden Löchern, der Stok genannt, eingefeßelt werden.

2.
Feyertags-Verächter.

Die Gerichten sollen auf die Sonn- Fest- und Bußtags-Verächter, wie auch Flucher und Gottes-Lästerer allenthalben genau Obacht haben: dergleichen Verbrecher also gleich in den Stok bringen, und dann einer Hochgräfl. Cammer ihren Bericht hiervon abstatten.

3.
Ueppiges Leben an Feyertagen.

Die Gerichten sollen an dergleichen Tagen keinen Tanz oder üppiges Leben, noch weniger den Kretschmarn (Bier- und Schenkwirthen) verstatten, daß sie unter der Predigt Gäste sezen, oder auch nach der Predigt die Gäste Abends-Zeit bis über 8 Uhr in der Woche aber bis nach 10 Uhr in die Nacht nicht sizen laßen. Welcher Wirth dawieder handelt, soll in 2 alte Schok Strafe verfallen seyn.

4.
Gottesdienst und deßen Abwartung.

Die Gerichten sollen auf die Hauswirthe wohl Acht haben, daß diese sammt den Ihrigen den Gottesdienst, besonders auch die Catechismus-Uebungen, wohl abwarten; welcher Wirth eines Wiedrigen betroffen wird, selbiger soll der Kirche im 4 gr. Strafe verfallen seyn. Worauf auch die Kirch-Väter besonders mit zu sehen haben.

5.
Hochzeiten.

Die Gerichten sollen bey Hochzeiten den Bräutigam dahin anhalten, daß er allemal mit seinen Hochzeitgästen vor 1 Uhr zu Mittage in der Kirche zur Trauung erscheine. Wiedrigenfalls er der Kirche in eine Schok Strafe verfallen seyn soll. Wie denn auch niemanden übermäßige Ausrichtungen zu gestatten sind.

6.
Obst-Bäume, so junge Ehe-Männer zu sezen haben.

Die Gerichten sollen junge Ehe-Männer anhalten, daß ein jeder vor seiner Trauung, eine halbe Mandel Obst- oder Laub-Bäume sezen, oder vor jeden derselben 2 gr. der Gemeine zahlen sollen, welches Geld zu gemeinen Sachen anzuwenden verbleibt.

7.
Böses Vornehmen.

Die Gerichten sollen bey Hochzeiten keinesweges, bey Verlust des Gewehrs und ein alt Schok Strafe, zu schießen verstatten.(*) Noch weniger sollen sie zugeben, daß Fastnachts-Rehne gehalten; verdächtige Zusammenkünfte geheget; Licht- und Rokenstuben geduldet; Roßkämme verstattet; Spiel mit Geld zugelaßen; noch die Einwohner in fremde Kretschen zum Tanz gelaßen werden. Welcher Wirth sich dawieder handelnd beweiset, wird in ein alt Schok Strafe genommen: jeder Verbrecher aber mit 4 Tage Karren-Arbeit bestraft. Der Urheber und Anfänger eines solchen Unfugs, erhält nach Befinden doppelte Strafe.
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(*) Die Gewohnheit, bey Hochzeiten zu schießen, rührt aus der Wendenzeit her, wo der Bräutigam die Braut rauben muste. In den spätern Jahrhunderten ist diese Sitte immer und überall verboten worden: es wird aber demohngeachtet bis diesen Tag noch oft dawieder gesündigt.

8.
Bestellung der Wirthschaften.

Die Gerichten sollen auf die Wirthschaften rechte Acht haben, daß ein jeder seiner Wirthschaft in Bestellung des Landes, und Unterhaltung der Gebäude wohl vorstehe; daneben aber ohne Erlaubniß eine Hochgräfl. Cammer kein Land verkaufen oder verpfänden, sein Land nur zur Hälfte besäen, Holz verkaufen, oder frische Eichen umhauen möge. Welcher Wirth sich eines Wiedrigen betreffen läßt, soll in ein alt Schok Strafe verfallen, auch der Creditor seines Darlehns verlustig seyn. Und wenn so etwas von den Gerichten nicht bey Zeiten gemeldet wird, so müßen sie dann für den entstehenden Schaden selbst haften, auch die Strafe dem Befunde nach erlegen. Welchem Wirth einmal der Saamen mangeln sollte, selbiger hat sich deshalb bey einer Hochgräfl. Cammer bey Zeiten zu melden.

9.
Feuerstätt-Besichtigung.

Die Gerichten sollen auch die Feuerstätte vierteljährig einmal besichtign mit allem Fleiß, und die Wirthe dahin anhalten, daß sie die Feuerstätte gehörig verhalten, ihre Baköfen von Gebäuden entfernt sezen und genau drauf achten mögen, daß niemand mit Tobaks-Pfeifen und Licht unvorsichtig umgehe. – Ein jeder Wirth muß für ein tüchtige Leiter, und daß sie immer in gehörigen Stande sey, Sorge tragen: je zwey Wirthe zusammen aber sich mit einem Feuerhaken versehen. Welcher hierinnen nachläßig ist, oder es an einem oder dem andern dieser Geräthe fehlen läßt, muß zur Strafe 4 Tage karren und dem Denuncianten 2 gr. zur Pfändung erlegen.

10.
Auen, Triften, Wege, Stege und Brüken.

Die Gerichten sollen die Auen, Triften, Wege, Brüken, Stege und Dorfthore wohl in Acht nehmen, daß sie nicht verschmälert, in guten Stande erhalten, keine neue Waßergänge oder Feldgraben gemachet, hingegen die Alten in guten Stande erhalten und zu rechter Zeit gehoben oder geräumet werden mögen. Wer hierinnen eines Wiedrigen erfunden wird, selbiger soll in alle Wege ein alt Schok Strafe erlegen oder 4 Tage karren.

11.
Schaaftreiben.

Die Gerichten sollen auch wohl Acht haben, daß ein jeder auf den Aekern seiner Nahrung ein Gewende lang und eben so breit unbebauet liegen laße. Weswegen die Gerichten alljährlich vor der Brachzeit eines gewißen Tages solcher wegen sich zu bereden und zu vergleichen haben: damit er Schäfer mit seinem freyen Zuge gleich hindurch nicht verhindert werden möge. Wenn dies ein Wirth nicht gehörig in Acht nimmt, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihm das Seine hierbey weggehütet wird.

12.
Grenzen und Reine.

Die Gerichten sollen auf die Grenzen und Reine wohl Acht haben, daß diese keinesweges geschmälert, jedem neuen Wirth aber bey Antretung seiner Wirthschaft das Seine richtig gewähret werden möge. Wer sich eine Wiedrigen betreffen läßt, soll ein alt Schok Strafe geben, oder 4 Tage karren.

13.
Felddiebstahl.

Die Gerichten sollen wohl darauf sehen, daß niemanden seine Gräserey entwendet, Wiesen und Reine ausgehutet, Getraide ausgepflükt, oder abgestreifelt, Streu entführt, Zäume weggerißen, Ruthen abgehauen, Gärten erstiegen, und daraus geraubet, oder Kraut und Rüben (ad marginem, auch Kartoffeln,) gestohlen werden. Wer über so etwas betroffen wird, muß den Schaden ersezen und 4 Tage karren. Sollte es aber bey Nacht geschehen, so soll der Dieb doppelte und nach Befinden noch härtere Strafe leiden.

14.
Uebermäßig Vieh- und Tauben – Halten.

Die Gerichten sollen auch den Klein-Leuten, nach eines jeden Zustande, keinesweges übermäßig Vieh zu halten gestatten: noch weniger sollen sie zugeben, daß sie Tauben auf fremde Felder bringen mögen. Welcher Wirth eines Wiedrigen betroffen wird, soll bey Verlust des Viehes, annoch 4 Tage karren.

15.
Gehege.

Die Gerichten sollen auf die ausgestekten Gehege zum Aufkommen des jungen Kämichts (d.i. Gebüsches) allenthalben wohl Acht haben, damit das Holz wieder aufgebracht und nirgends am Wachsthum durch Abhütung und Verlezung verhindert werden möge. Wer sich dawieder betreffen läßt, der wird mit 5 Rthl. Strafe und 4 Tage Karren-Arbeit belegt. Auch soll in den drey ersten Sommer-Monathen niemand Ziegen-Vieh aufs Feld bringen, bey Verlust des Viehes.

16.
Hundeknippel und Fangegeld.

Die Gerichten sollen die Wirthe dahin anhalten, daß sie ihre Hunde mit tauglichen Knippeln versehen, und solche nicht ins Feld bringen. Wenn dies geschieht, so wird der Hund erschoßen und sein Besizer muß vor einen Hund 6 gr. zahlen. Eben so ists mit den Kazen, welche im Felde getroffen werden: für jede muß der Eigenthümer 2 gr. Schußgeld geben: die Jäger erhalten auch für jeden Iltis und Marder 6 gr. Fangegeld von der Gemeine, auf deren Revier sie ein solch Thier gefangen haben. Auch soll jährlich zu Jacobitag ein jeder Bauer 15 Sperlings-Köpfe, nebst 2 Krähen- oder Alster-Köpfen, ein Klein-Mann aber die Hälfte davon an den Oberförster zu Sorau abliefern: oder in Ermangelung deßen für jedes Stük 3 pf. zu erlegen schuldig seyn.

17.
Fremde zu beherbergen und Bier-Verkauf.

Die Gerichten sollen auch wohl Acht haben, daß außer den Schulzen und Kretschmern sonst niemand ohne Erlaubnis Fremde beherberge noch weniger loses Gesindel hege. Welche sich dawieder betreffen laßen, sollen in ein alt Schok Strafe verfallen. Wie denn auch kein Wirth, der nicht dazu berechtigt, oder aus besondern Gnaden bevollmächtigt ist, bey einem alten Schok Strafe Bier-Gäste sezen, oder Bier über die Gaße zu verkaufen befugt ist: besonders da nunmehr ein jeder vor sein Haus das Bier in Gefäßen aus den ordentlichen Bierschenken seines Orts nach Gutbefinden erlangen kann. Dahingegen aber auch die Kretschmer in alle Wege bey Verfälschung des herrschaftlichen Biers oder Brandweins in 2 Rthl. Strafe genommen werden sollen.

18.
Dienst-Gesinde-Stellung und Hausleute.

Die Gerichten sollen alljährlich, nach zu Lichtmeß angesezten Terminen, alles Dienst-Gesinde, nach vorher eingesandter Specification einer Hochgräflichen Cammer früh um 8 Uhr gestellen. Wer denn ohne erhebliche Ursach wegbleibt, selbiger wird zu 4 gr. Pfand-Geld und zu 2 Tage Straf-Arbeit angehalten. Welche aber ohne Dienst zu Hause bleiben und Gewerbe treiben, sollen nebst den Hausleuten alljährlich 8 Tage vor Johannistag specificiret eingegeben werden: und zwar erstlich die Freyledigen, dann die Verheuratheten mit der Anmerkung, bey wem sie eigentlich zu Hause: wie denn auch kein Wirth ohne Vorbewust einer Hochgräfl. Cammer bey Strafe eines alten Schoks oder 4 Tage Arbeit, einen Hausmann weder einnehmen noch abgehen laßen soll.

19.
Metz-Entwendung.

Die Gerichten sollen alle Wirthe dahin anhalten, daß ein jeder bey seinem Mahlen die Metze seiner gnädigen Herrschaft alten Herkommens nach nicht entwende. Daher ein jeder Mühlen-Gast bey der gewöhnlichen Mühlrechnung mit seinem darüber gehaltenen Kerbstok oder Mühlzeichen sich zu legitimiren, oder in Ermangelung deßen doppelte Meze zu ersezen schuldig seyn soll.

20.
Victualien.

Die Gerichten sollen die Wirthe dahin anhalten, daß sie ihre Ochsen, Kälber, Federvieh und Eyer, wie auch Wachs, so sie zum Verkauf haben; als das Rindvieh beym Hoffleischer, das Federvieh und Eyer beym Küchenmeister, das Wachs beym Tafeldeker alten Herkommens nach anmelden sollen. Wer ohne Anmelden dergleichen verkauft, soll ein alt Schok Strafe geben.
    NB. Dies Gesez ist, seit dem keine Gräfliche Hofhaltung mehr in Sorau ist, nicht mehr in Uebung.(*)
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(*) War auch sehr drückend, und nicht nachahmungswürdig. Daß übrigens diese Dorfordnung nicht an freye sondern Leibeigne Unterthanen gegeben worden ist, wird aus verschiednen Artikeln einleuchtend, und muß bey Lesung derselben nicht aus der Acht gelaßen werden.             A. d. H.

21.
Zoll- Salz- Bier- und Brandwein-Aufsicht.

Damit auch gnädiger Herrschaft an ihrem Zoll- und Salz-Impost, durch Einbringung fremden Biers, Brandweins und Salzes keine Beeinträchtigung wiederfahre; so müßen die Gerichten darauf ein wachsames Auge haben, und den dabey Betroffenen sogleich anzeigen.

22.
Bey Absterben der Wirthe.

Die Gerichten müßen auch dafür sorgen, daß wenn Wirthe oder Wirthinnen mit Tode abgehen, und unmündige Kinder hinterlaßen, daß diesen Vormünder gesezt und ihnen kein Nachtheil zuwachsen möge. Wiedrigenfalls die Gerichten vor allen Schaden zu stehen schuldig sind.

23.
Steuern und Gemeinde-Anlagen.

Steuern und Gemeinde-Anlagen haben die Gerichten in Beyseyn des Gemeinde-Aeltesten, wenn die Gemeine nicht zugegen, entweder nach der Schazung oder nach den Hufen, wie es der Gemeine am zuträglichsten, oder wie es Herkommens ist, zu machen. Ohne des Gemein-Aeltesten Vorwißen dürfen sie nichts davon ausgeben. Damit aber auch eine Hochgräfl. Cammer davon Kenntniß haben möge, so sollen die Gerichten ihre Jahres-Rechnung (wenn dergleichen geführt wird) 14 Tage vor Michaels-Tag zum durchsehen eingeben, damit bey dem Dingetage der Gemeine das Gehörige darüber eröfnet, Rechnungsführer aber darüber gehörig quittirt werden könne. Wo aber keine Rechnung geführt wird, sollen die Gerichten dennoch am Dingetage der Gemeine Red und Antwort zu geben schuldig seyn.(*)
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(*) Warum wurde nicht ausdrücklich die Führung einer ordentlichen Rechnung anbefohlen.      A. d. H.

24.
Schluß.

Die Gerichten sollen auf alle diese vorgeschriebne Puncte um so viel sorgsamer sich erweisen; (wiewohl es ohnedem ihre Pflicht und Schuldigkeit ist,) so sollen sie in alle Wege von der ausgesezten Geldstrafe das Drittel zu ihrer Ergözlichkeit zu gewarten haben. In Unterlaßung deßen aber selbst soviel Strafe zu erlegen schuldig seyn. Bey Zusammenforderung der Gemeine soll ein jeder zu gesezter Zeit erscheinen, niemand ohne erhebliche Ursach davon wegbleiben, oder vor gemachten Schluß wieder weggehen. Wer dawieder handelt muß der Gemeine 2 gr. zum Besten geben. Und wer vor den Gerichten nicht zu gesezter Zeit erscheint, selbiger wird nach Verfließung einer halben Stunde, wenn er sich nicht entschuldigt, abgehohlt, und muß dafür 2 gr. zahlen.


Was die Gerichten bey vorkommenden Gerichts-Sachen zur Ergözlichkeit
an Gebühren zu empfangen haben, welches sie doch gleichwohl zu mindern
aber nicht zu erhöhen befugt seyn sollen.

Bey Kauf, Tausch oder Veränderungen der Nahrungen, welche bey einer Hochgräfl. Cammer unternommen und ausgefertiget werden: wobey allemal der Richter oder wenigstens ein Gerichts-Mann zugegen seyn muß, damit des neuen Wirths Zustand genauer zu erfahren und dieser hernach die Gewährung für die Gerichten zu empfangen hat; Sie erhalten:

Von einem Groß-Bauer 18 – 24gr.
Der Schreiber vor den Kauf 6 gr.
Von einem Klein-Bauer die Gerichten 12 – 16 gr.
Der Schreiber für Eintragung des Kaufs 4 gr.
Von einem Gärtner 6 – 8 gr. der Schreiber 2 gr.
Wer seinen Kauf binnen 6 Wochen in das Gerichts-Buch nicht eintragen läßt, muß die doppelte Geltung zahlen.

Bey Verschreibungen der Kauf- und Erbe-Gelder. Für jede Mark – 8 pf. für jeden Meiß. Gülden odeRthl. 1 gr. wovon der Schreiber das Drittel zu gewarten.

Bey Verzicht-Verschreibungen, die Gerichten 2 gr. der Schreiber 1 gr.

Mündel-Gelder müßen bey einer Hochgräfl. Cammer deponirt und ohne Geltung daraus wiederum erwartet werden.

Für Invertirung einer weitläuftigen Wirthschaft bekommen die Gerichten 18 – 24 gr. bey einer kleinen aber 8 – 12 gr. Dem Schreiber gebührt allemal das Drittel davon.

Für einen Ehren-Schein, die Gerichten 6 gr. der Schreiber 2 gr.

Geburts-Scheine oder Zeugniße fertigt eine Hochgräfl. Cammer aus, die Gerichten erhalten 8 – 12 gr. wofür sie aber das Nöthige anschaffen müßen.

Ein Testament zu machen: dafür erhalten die Gerichten von einem Großbauer 12 – 16 gr. Von einem Kleinbauer 8 – 12 gr. der Schreiber bekommt das Drittel.

Besichtigungen im Dorfe 3 – 6 gr. außerm Dorfe 4 – 8 gr. in andern Gerichten 8 – 16 gr.

Bey Gerichts-Verlangung, von einem Einheimischen 2 – 4 gr. von einem Fremden 4 – 8 gr. Vor den Bescheid 3 – 4 gr. dem Richter oder Gerichtsmann für den Gang nach Sorau 3 – 4 gr.

Bey Arretirungen von einem Einheimischen 4 gr. von einem Fremden 6 gr. Wer aber freywillig in Arrest geht, zahlt nur die Helfte.

Criminal-Sachen gehören in die Hochgräfl. Kanzley. Der Gerichten Bemühung wird aus dem Diebs-Geschoß, bey Parthey Sachen aber von den Partheyen bezahlt.

Gerichtslade zu eröfnen und das Gerichtsbuch aufzuschlagen 6 gr. dem Schreiber für die Ausfertigung 2 gr.

Die Lade und Gerichts-Buch bleibt bey dem Richter: allein einer der Gerichts Männer bekömmt eine aparten Schlüßel dazu.

Bericht in Schwängerungs-Sachen 18 gr. dem Schreiber 4 gr. In Amtssachen oder ein Patent abzuschreiben erhält derselbe 2 gr.

Haussuchung von einem Einheimischen 6 gr. von einem Fremden 12 gr.

Für Feuerstättbesichtigung in einem kleinen Dorf 6 gr. in einem Mitteldorf 8 gr. in einem großen Dorf 12 gr.

Für eine jede Steuer-Anlage, jeder Gerichtsmann 1 gr. der Schreiber das Geld einzunehmen und die Rechnung zu führen 8 gr. oder was ihm dafür jährlich überhaupt ausgesezt worden.

Für die Anlags-Gelder-Rechnung jährlich abzunehmen erhalten die Gerichten und Gemein-Aeltesten bey einem großen Dorf 18 – 24 gr. bey einem Mitteldorf 12 – 16 gr. bey einem kleinen Dorf 8 – 12 gr. der Schreiber 2 – 4 gr.

Damit nun allem Vorgeschriebenen um so viel eher gehorsamlich nach gelebt werden möge, so ist diese Dorf-Ordnung unter dem Hochgräfl. Cammer-Insiegel autorisirt und ausgefertigt worden. So geschehen, Sorau den 25. Novemb. 1726.
Reichsgräfl. Promnizische Cammer daselbst.
(L. S.)
Carl von Feldek.
L......