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Niederlausitzer Fundgrube
Beitrag zur Geschichte des Salzwesens
in der Niederlausiz.
Von Hr. M. Becher in Lauban
Abschrift aus "Lausizische Monatsschrift 1799" S. 280 ff.
(digitalisiert von Google, abgeschrieben von Bernhard Wagner)
Wenn in Hinsicht auf die frühere, der Aufklärung alle Art noch gar sehr bedürftige, Geschichte unserer beiden Lausizen, unter andern die Frage nicht ganz unbedeutend ist:
„Wie und durch welche Veranstaltungen dem Bedürfnisse des Salzes bei unsern Vorfahren abgeholfen worden sei?“ -
dem dürfte wohl dieser kleine aber authentische Beitrag zur Beantwortung derselben nicht ganz unwillkommen sein. Doch bezieht er sich vors erste nur auf die niedere Provinz, und namentlich auf einige Theile derselben; aber ich gedenke, nächstens diesen Gegenstand auch in Beziehung auf die Oberlausiz zu behandeln. Vielleicht liegt gerade in der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit dieses Beitrags eine Aufforderung an diejenigen, welche über diesen Gegenstand aus reichern Quellen schöpfen können.
Schon sehr frühzeitig, nämlich um das Jar 1580, ist zu Guben, in dem dasigen Jungfernkloster vor der Stadt, welches im Jare 1563 sekularisirt wurde, ein Königlich – Böhmisches Salzsiedewerk, als eine Tochter von der zu Neusalza in Schlesien, ich weis nicht, wie lange schon vorher bestandenen Mutter angelegt, und dazu Portugiesisches, oder auch Spanisches Salzboy über Stettin, die Oder, und dann bei Schidlo die Neisse herauf, bis in die Stadt gebracht worden.
Aus diesem, dort in Gang gebrachten Salzsiedewerk nun ist die ganze Niederlausiz, und zwar, mit Ausschlus jedes andern Salzes, mit hinlänglichem Salzvorrathe versehn worden. Indes ist doch dabei den Herren und der Ritterschaft nachgelassen worden, sich für ihre Haushaltungen nach eigenem Gutdünken auch fremdes Salz irgend woher herbeizuschaffen. Dis war, zum Beweis, der Fall mit den Herren von Biberstein, den Besizern der Herrschaft Forst und Pförten. Diese besonders hatten seit den ältesten Zeiten das Salzschanksrecht in ihrer Herrschaft ausgeübt, und ihre Städte, Vasallen und Unterthanen, die es zwangsweise von ihnen erkaufen musten, damit versehen. Eben dieses Recht gehört in die Zahl der Privilegien, Gnaden, Herkommen u. s. w., welche den Lausizischen Ständen in dem Prager Frieden 1635, dem Tradizionsrezesse, und den vom Kurfürsten bei der Übernahme der Lausizen ausgestellten Reversalien reservirt und assekurirt worden sind.
Im Jahr 1667 erlosch das Bibersteinische Geschlecht. Die Herrschaft Forst und Pförten wurden getheilt. Die Grafen von Promniz erhielten den Pförtenschen Antheil, so wie der Forstische dem Herzog Christian in Merseburg als Lehnsherrn zu Theil wurde. Der Salzschank blieb vornämlich zu Forst, wo er immer gewesen war; indeß übten ihn auch die Besizer der Herrschaft Pförten durch Fuhrleute aus, die von jeder Salzfuhre gewisse Abgaben an sie entrichten musten.
Endlich geschah im Jar 1746 die Wiedervereinigung der beiden Herrschaften durch den Premierminister Grafen von Brühl. Es wurde nun, wegen des alten Bibersteinischen Salzschankrechts, von dem König und Kurfürst, August dem dritten, ein besonderes Abkommen dahin getroffen, daß ein gewisses beträchtliches Salzquantum, als Deputat für die Herrschaftlichen Haushaltungen und Immediatgüter ausgesezt, und zugleich den Herrschaftsbesizern nachgelassen wurde, dieses Deputatsalz völlig lizentfrei zu erhalten, und zugleich alles andere, in der ganzen Herrschaft zum Verkaufe erforderliche Salz, gegen eine bestimmte Abgabe von jeder eingeführten Berliner Last, unmittelbar aus Berlin herbeiholen zu dürfen. Diese alte Gerechtsame des Salzschanks wurde also hiermit bestätigt und darüber ein königliches Versicherungsdekret ausgestellt.
Der ruhmwürdigen und gesegneten Regierung unsers theuersten Kurfürstens war das Glük aufbehalten, die gesammten Kurfürstlich-Sächsischen Lande mit inländischem Salz reichlich versorgen, alles ausländischen entbehren, und die vorher dafür gezahlten grossen Summen im Lande behalten zu können. Natürlicher Weise musten dadurch, in Betracht des Salzwesens, neue Verhältnisse hervortreten; und so gewann denn auch in der Herrschaft Forst und Pförten die Salzsache eine andere Gestalt. Diese eigne Verfassung und Einrichtung wurde denn zwischen der Kurfürstlichen Landes-Hauptmannschaft in Lübben und dem Salzamte in Guben einerseits, und dem leztverstorbnen Besizer, Grafen von Brühl, andererseits vermittelt und beschlossen. Man war nämlich von Seiten der Forst- und Pförtenschen Herrschaft zu patriotisch gesinnt, als daß man auf obengedachtem Versicherungsdekrete und auf dem dadurch erlangten Rechte, hätte bestehen sollen. Daher erklärte man sich frei und willig, sich fortan, statt des Berlinischen Tonnensalzes, – Nothfälle ausgenommen, – des innländischen Koktursalzes, gegen gewisse verabredete Preisse, sowohl zu den erwähnten freien Deputaten, als zum Verkaufe in den Salzniederlagen zu Forst und Pförten, zu bedienen; dagegen das hergebrachte, und vom König August III. bestätigte Salzschanksrecht, das heißt: das Recht, alle Einwohner der Herrschaft, ohne einige Ausnahme, zu nöthigen, ihren Salzbedarf aus den dasigen herrschaftlichen Niederlagen zu erkaufen, den Herrschaftsbesizern aufs neue förmlich versichert wurde. Vermöge dieses zugesicherten Rechts wurde denn auch das Kurfürstliche Salzamt zu Guben, welches sich des Salzverkaufs in einigen Forst- und Pförtenschen Schenken neuerlich anzumaasen angefangen hatte, von aller Konkurrenz beim dasigen Salzverkauf ausgeschlossen.
Und so wurde denn auch ebenmässig schon sehr frühzeitig der Stadtrath zu Guben berechtigt, vermittelst eines Privilegiums von Heinrich dem Erlauchten, datirt vom Jare 1235, und des Herzogs Bolko, vom Jare 1367, zwei Salzwagen zu halten, und das darauf herzugeholte Salz auf einer besondern, noch heute die Benennung Salzmarkt führenden, Gasse öffentlich feil zu haben.
Hinterher erlitt diese Veranstaltung abermals eine Abänderung. Denn als darauf die Niederlausiz unter Kursächsische Hoheit gekommen war, wurde, vermittelst gepflogener Unterhandlungen mit dem Magistrate in Guben, eine Ausgleichung getroffen, und ihm zur Entschädigung, schon vor dem Jare 1671, ein gewisses bestimmtes, und bis auf den heutigen Tag bestehendes Quantum an Deputatsalz aus dem Kurfürstlichen Salzamte der Stadt förmlich zugewilligt.
Doch endlich hat auch die oben bemerkte Salzsiederei in Guben, entweder zu Ende des vorigen, oder zu Anfange des ablaufenden Jarhunderts, wieder aufgehört, nachdem man schon vorher, ohngefehr ums Jar 1676, wegen Mangel des erforderlichen Salzboys, das in Guben daraus gefertigte Salz mit sogenanntem Wagensalze zu vermischen angefangen hatte.
Darüber waren denn von Seiten der Käufer, wie begreiflich, Klagen und Beschwerden entstanden, und die Sache wurde von Seiten des Amts damit entschuldigt, daß dermalen das Salzboy theils schwer zu erhalten stehe, theils gar zu hoch im Preisse gestiegen sei, und man führte an, daß, da man ehedem die Last für 18 bis 20 Thaler bekommen habe, sie izt mit 70 bis 80 Thalern bezahlt werden müsse. Seitdem ist nun die Stadt Guben und die ganze dasige Gegend aus dem Salzamte mit Hällischem, auf dem Oderstrome nach Guben in Tonnen geführten Salze hinreichend verlegt worden.
Endlich aber, nach glüklicher Entdeckung der reichen Salzquellen in der Saline Dürrenberg, ist diese ganze Salzangelegenheit dahin gediehen, daß auch in der Niederlausiz, so wie in sämmtlichen Kurlanden, nach der im Jar 1778 allgemein getroffenen landesherrlichen Einrichtung, nur allein inländisches Koktursalz verbraucht wird und verbraucht werden muß.
Der jährliche Bedarf dieser Stadt, oder vielmehr der jährliche Salzabsaz in der Niederlage des dortigen Salzamtes für die Gubensche Gegend (denn in Lübben ist auch eine Kurfürstliche Salzniederlage) beläuft sich, nach ziemlich genauer Berechnung, auf 6000 Scheffel. Wem dieser beträchtliche Absaz befremdlich dünkt, der wisse, daß sehr nahe bei dieser Stadt brandenburgische Dorfschaften sich befinden.
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