Niederlausitzer Fundgrube

Neueste Nachrichten - Gerichtsfälle 1883/84

„Neueste Nachrichten für die Städte Kirchhain, Dobrilugk, Sonnewalde, Finsterwalde und deren Amtsgerichtsbezirke“



13.10.1883

Vom Landgericht Cottbus, Sitzung am 6. October wurde unter Anderem der Arbeiter August M. aus Nehesdorf zu 1 Jahr Gefängniß verurtheilt. Derselbe ist angeklagt, seiner Mutter am 13. August cr. etwa 22 bis 30 Mark aus einem verschlossenen Kleiderschrank bezw. aus der Tasche eines darin hängenden Rockes in der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen zu haben. Das von der Mutter mühsam ersparte Geld hat er noch an demselben Tage bis auf einen Rest von 7 Mk. vertrunken und vergeudet.

08.11.1883

Kirchhain. In der am Dienstag abgehaltenen Schöffensitzung kamen folgende Prozesse zur öffentlichen Verhandlung:
1) der Ziegeleibesitzer L. wider den Gastwirth Schr. zu Arenzhain wegen öffentlicher Beleidigung. Durch die Zeugenaussagen ließ sich aber weder die Zeit der gethanen Aeußerung noch die Identität der letzteren mit der in Klage stehenden nachweisen und mußte wegen weiterer Zeugenvorladung die Sache vertagt werden.

2) Die verehel. Dr. wider die verehel. Polizeisergeant K. wegen Beleidigung. Bei der Zeugenvernehmung soll sich ein Zeuge im Widerspruch zu seiner im Vortermin gemachten Aussage befinden und muß wegen Beibringung der Akten zur näheren Aufklärung ein neuer Termin anberaumt werden.

3) der Schuhmacher C. M. wider den Kaufmann Carl Fr. hier wegen öffentlicher Beleidigung. Da aber das Gegentheil der beleidigenden Aeußerungen aus den Geschäftsbüchern und durch die Aussagen des Sachverständigen vollständig widerlegt wurden, verurtheilte der Gerichtshof den Angeklagten zu 15 Mk. Geldbuße ev. 5 Tage Haft und zur Tragung der Kosten.

4) In der Privatklagesache M. wider Fr. verpflichtete sich Fr. zur Tragung sämmtlicher Kosten und wurde in Folge dessen die Klage zurückgenommen.

5) die verehel. Tischlermstr. I. L. wider die verehel. Gerbergesell N. wegen Beleidigung. Durch die Aussagen sämmtlicher Zeugen wurde aber die Grundlosigkeit der Anklage erwiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten verurtheilt.

6) In Sachen Liebezeit wider den Restgutbesitzer G. Heine und dessen Schwiegersohn Schenke wegen Mißhandlung wurde wegen weiterer Zeugenvernehmung ein neuer Termin angesetzt.

7) In der Anklage wider den Dienstknecht Brahnig stellten sich noch verschiedene Vorstrafen wegen Diebstahls heraus, wodurch die Competenz des Gerichtshofes in Frage gestellt wurde. Der Gerichtshof beschloß den Termin zu vertagen und erst die Vorakten beizubringen.

8 u. 9) Untersuchungssache wider R. u. Gen. und Sch. wegen Stempeldefraudation. Da die Stempelmarken erst nach der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nachgebracht waren, wurde jeder Unterzeichnete zu 6 resp. 8 Mk. Stafe und in die Kosten verurtheilt.

10 u. 11) wider Sam. Weigt und Fr. Ließ, beide im Armenhause wohnhaft, waren, weil noch arbeitsfähig, aufgefordert worden, sich binnen einer gesetzten Frist eine anderweite Wohnung zu beschaffen. Da sich aber beide nicht weiter bemüht hatten, wurde ersterer zu 3 Tage Haft letzterer zu 1 Tag Haft verurtheilt.

19.01.1884

In der Schwurgerichtssitzung von 15. d. M. wurde der Bauer H. aus Schönewalde, welcher wegen Brandstiftung in längere Untersuchungshaft genommen war, freigesprochen und demnach entlassen. – Dagegen wurde in der Sitzung von 16. d. Mts. der Stadtförster G. zu Finsterwalde wegen Vergehen gegen die Sittlichkeit zu 8½ Jahr Gefängniß unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurtheilt.

22.01.1884

Der Stadtförster B. Gründel aus Finsterwalde wurde, wie uns mitgetheilt wird, nicht zu 8½ sondern zu 1 Jahr Gefängniß verurtheilt.

14.02.1884

Vor den Schranken des hiesigen Gerichts erschien vor Kurzem ein hoffnungsvoller Sohn. Trotz seine jugendlichen Alters von 17 Jahren war er bereits wegen Unterschlagung vorbestraft. Dieses Mal hatte er seinem Vater, der in Berlin wohnt, seinen sauren Sparpfennige von 143 Mark entwendet, dies Geld in Cottbus vollständig verjubelt und endlich gebettelt. Da der Vater keinen Strafantrag stellte, so wurde er nur wegen Bettelns bestraft und diese Strafe durch die Haft für verbüßt erachtet. Der Vater legte nun sein hoffnungsvolles Söhnchen an die mitgebrachte Kette und führte ihn von dannen.

21.02.1884

Das Königliche Landgericht zu Cottbus verhandelte in seiner Sitzung vom 16. Februar u. A. gegen den Schulknaben P. aus Kirchhain. Am 21. Juli v. J. war Angeklagter bis Abends 11 Uhr im Lokale des Restaurateurs K. in Kirchhain als Kegeljunge beschäftigt gewesen. Als die Gäste das Lokal bereits verlassen hatten, entwendete er aus dem Buffet-Zimmer, in das er durch ein offen gebliebenes Fenster gestiegen, aus dem Geldkasten mehrere Mark Geld. Er wurde dafür mit 6 Wochen Gefängniß bestraft.

29.02.1884

Cottbus. In der heutigen Sitzung, an welcher die Herren Landgerichts-Räthe Gründler, Krause, Landrichter Klebolte und Gerichts-Assessor Pleßner als Beisitzer, sowie Herr Staatsanwalt Dr. Bindseil als Vertreter der Königlichen Staatsanwaltschaft Theil nahmen, kamen folgende Sachen zur Verhandlung:
1. Gegen den Arbeiter Wilhelm Carl K. aus Finsterwalde. Derselbe ist angeklagt, am 14. Juni 1883 dem Polizei-Sergeanten W. zu Finsterwalde, welcher bemüht war, eine im Schanklokal des Gastwirths N. ausgebrochene Schlägerei zu schlichten, Widerstand geleistet und denselben thätlich angegriffen zu haben. Er wurde dafür mit 6 Monaten Gefängniß bestraft, und zwar zusätzlich zu einer gegen ihn bereits festgesetzten Strafe.

01.03.1884

Torgau. Von der hiesigen Strafkammer wurde am 21. Februar der Dienstknecht Gottlieb Wahnig aus Dobrilugk wegen Unterschlagung zu 6 Wochen Gefängniß verurtheilt.

Finsterwalde. In der letzten Schöffengerichtssitzung wurde ganz besonders den Holzdieben arg mitgespielt. So wurden zwei Maurergesellen, welche vor Weihnachten in der Königlich Grünhauser Forst 22 Christbäume abgeschnitten hatten, jeder mit 110 Mark Geldbuße, oder 22 Tagen Gefängniß bestraft. Ein anderer berüchtigter Holzdieb, welcher eine Diebstahl in der Bettener Bauernforst ausgeführt hatte, wurde mit 100 Mark Geldbuße oder 20 Tagen Gefängniß bestraft.

06.03.1884

Kirchhain, 4. März. In der heutigen Sitzung des Schöffengerichts wurden, nachdem in drei Fällen die Strafanträge resp. Widersprüche gegen bereits erfolgte Erkenntnisse zurückgenommen waren und in einem Falle wegen entschuldigtes Ausbleiben einer Hauptangeklagten die Verhandlung dieses Falles um sechs Wochen vertagt werden mußte, folgende Fälle verhandelt:
1) wider den Stammgutsbesitzer Friedrich Boche aus Friedersdorf b. S. Derselbe hatte gelegentlich einer Steuerbezahlung im December v. J. den Amtsvorsteher Friedrich Götze ebendaselbst wörtlich beleidigt und wurde deshalb nach § 186 des St.-G.-B. zu 10 Tagen Gefängniß und zu den Kosten verurtheilt.

2) die 30 jährige, unverehel. Emilie Schulze, Mutter von 3 Kindern, war angeklagt, versucht zu haben, sich den Torf des Tischlermeisters Sch. zu Prießen, rechtswidrig anzueignen. Der Gerichtshof erklärte die Angeklagte des versuchten Diebstahls für schuldig und verurtheilte dieselbe zu 3 Tage Gefängniß und zu den Kosten.

3) Die unverehel. Bertha Derasch aus Kirchhain war angeklagt, die Tochter der Handelsfrau B. hierselbst wiederholt beleidigt zu haben. Am Sonntag, den 18. November v. J. als die B. kaum den Kühne´schen Saal betreten und auf einer Bank Platz genommen hatte, kam die Angeklagte von der andern Seite des Saales und rief der nebensitzenden Auguste L. zu: „Jetzt kommt Just und Uhlich sein Zoddel!“ Auf die Frage wo? antwortete sie: „Na neben Dir sitzt sie ja!“ und dann noch als die B. an ihr vorbei ging: „Wenn meine Mutter so mit Just und Uhlich verkehren würde, könnte ich auch solche schwarze Ketten tragen.“ Während der Verhandlung fiel die Angeklagte in Ohnmacht und mußte aus den Saal getragen werden. Der Gerichtshof erkannte die D. in 2 Fällen der Beleidigung für schuldig und verurtheilte dieselbe zu je 1 Mark oder je 1 Tag Haft; außerdem wurde auf Publikation durch das hiesige Lokal-Blatt erkannt.

4) Am 29. Januar kam der Häusler und Bergmann Wilhelm H. aus Schönborn in den Laden des Kaufmanns Ernst Schuster zu Kirchhain um ein Ratteneisen zu kaufen, sämmtliche vorgelegte Eisen waren ihm aber zu schwach. Während nun der Commis aus dem Lager ein paar Fuchseisen holte, knöpfte H. ein Eisen unter den Rock und entfernte sich damit durch die Gasse zwischen Heise´s Hotel und der Wildeschen Brauerei. Der Angeklagte leugnete beharrlich mit den Worten: „Wenn ich´s genommen hätte, wo sollte ich´s den gelassen haben?“ Hierin kam nun der als Schöffe fungirende Herr Wilde seinem schwachen Gedächtnisse zu Hülfe, denn vor ca. 3 Wochen fand Herr W. bei der Dachreparatur seiner alten Kegelbahn, welche sich längs der Gasse hinzieht, unter zwei hochgehobenen Dachziegeln ein neues Ratteneisen, welches nun geholt, und von dem Commis als das entwendete wiedererkannt wurde. Der Angeklagte wurde zu 2 Wochen Gefängniß verurtheilt und sind ihm außerdem noch die Kosten der Untersuchung zu Last zu legen.

5) In der Beleidigungsklage des Handelmanns K. wider die verehel. L. wurde Letztere in Anbetracht dessen, daß sie von der Tochter des Klägers gereizt worden war, zu 1 Mark Geldstrafe oder 1 Tag Haft verurtheilt.

6) Endlich hat auch die Beleidigungsklage Dr. wider die Ehefrau des ehemaligen Polizei-Sergeanten K. ihren Abschluß gefunden, indem Frau K. wegen Beleidigung zu 1 Mk. Geldstrafe oder 1 Tag Haft und in die Kosten verurtheilt wurde; nun ist diese unangenehme Affaire denn doch endlich aus der Welt geschafft.

03.04.1884

Kirchhain, 1. April. Das hiesige Schöffengericht verhandelte nach Vertagung einer Sache folgende Fälle:
1) Gegen den herrschaftlichen Voigt Fritsche zu Zeckerin; derselbe stand unter der Anklage, am 31. Dezember v. J. die verehel. Schneider körperlich mißhandelt zu haben. Da aber durch die Aussagen der einen Zeugin nur erwiesen wurde, daß die Sch. aus Aerger über die ihr übertragene Arbeit auf den Angeklagten mit der umgekehrten Mistgabel eingedrungen war und dieser sich nur gewehrt hatte, wurde der Angeklagte freigesprochen.

2) gegen den Hüfner Schönmuth aus Frankena, derselbe war beschuldigt, durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung des Gärtners August Pohle aus Schönewalde herbeigeführt zu haben. Der Thatbestand war folgender: Am 26. November kam Pohle in etwas angetrunkenem Zustande vom Dobrilugker Viehmarkt. Als er den Bahnübergang zwischen Kirchhain und Frankena passirt hatte, kam ein Wagen im scharfen Trabe an ihm vorbei, dem in einer Entfernung von 15 – 20 Schritt der Wagen Schönmuths folgte. Pohle lief hinter den ersten Wagen und da er auf Zurufen des Schönmuth, welcher seine durch den vorbeifahrenden Courierzug scheu gewordenen Pferde nicht pariren konnte, nicht entfernte, wurde er von der Deichselstange des Sch.´schen Wagnes erfaßt und von dem Fuhrwerk derartig verletzt, daß er nach Kirchhain zurückgetragen, und bei Herrn Dr. Koenigsmann in ärztliche Behandlung gegeben werden mußte.
- Durch die Beweisaufnahme konnte eine Fahrlässigkeit nicht erwiesen werden und wurde Schönmuth freigesprochen.

3) Der 75jährige Auszügler Schwarzenburg aus Wendisch-Drehna hatte am 12. Januar einen Baumpfahl losgelöst um denselben an sich zu nehmen. Er wurde deshalb zu 1 Tag Gefängniß verurtheilt.

4) Der schon mehrfach wegen Holzdiebstahl vorbestrafte Gottfried Jahn, geb. 1. Jan. 1820 im Flecken Dobrilugk bei Dobrilugk entwendete aus der Heide des Kämmerers Madel drei Kiefern im Werthe von 45 Pf. und wurde deshalb zum Werthersatz zur Zahlung einer Strafe in Höhe des zehnfachen Betrages und zu drei Tagen Gefängniß verurtheilt, außerdem wurde auf Confiszirung der Axt erkannt.

Die übrigen Fälle betrafen häusliche Zwistigkeiten zwischen Auszüglern und ihren Wirthen ohne jedes Interesse.

05.04.1884

Dobrilugk, 4. April. Bei der heutigen Verhandlung des Schöffengerichts fungirten als Vorsitzender: Herr Gerichts-Assessor Pickert, als Schöffen die Herren: Tabakfabrikant Kumm aus Dobrilugk und Gemeindevorst. Schumann aus Schadewitz, als Gerichtsschreiber Herr Actuar Matusch und als Vertreter der Staatsanwaltschaft Herr Oberförster Scott Preston. – Verhandelt wurden folgende Fälle:
Gegen den Kutscher Krüger aus Friedersdorf, derselbe war angeklagt, am 11. December v. Js. den Herrn Kühne, als er von diesem leere Säcke abholen wollte, geschlagen und sich außerdem im Hause des K. unpassender Ausdrücke bedient zu haben. Er wurde deshalb zu einer Geldbuße von 10 Mk. eventuell 3 Tagen Gefängniß verurtheilt. Die Vereidigung der Zeugen wurde nicht für nothwendig erachtet.

Im zweiten Falle war die verehel. Mühlenbesitzer Schwarze aus Kirchhain angeklagt, den Eisenbahnbeamten Schulz, ebendaher, beleidigt zu haben. Die Zeugenvernehmung lieferte indeß keine belastenden Momente und wurde in Folge dessen die Angeklagte freigesprochen.

Den Schluß der Verhandlung bildete die Klage Böhmichen wider Böhme. Angeklagter hatte den Böhmichen durch einen Peitschenhieb im Gesicht erheblich verletzt. Die seitens des Vorsitzenden angebahnte Einigung wurde vom Angeklagten abgelehnt und so mußte in die Verhandlung eingetreten werden, nach deren Beendigung der Angeklagte Böhme zu 20 Mk. Geldbuße event. 5 Tagen Gefängniß und zu den Kosten verurtheilt wurde.

10.05.1884

Kirchhain, 6. Mai. Das hiesige Schöffengericht verhandelte in seiner heutigen Sitzung:
1) gegen die verehel. Gr. von hier, dieselbe wird beschuldigt, am 5. Februar d. Js. der Frau H. 1½ Scheffel Kartoffeln gestohlen zu haben; da aber die Identität der bei der G. gefundenen Kartoffeln mit denen, welche der H. gestohlen worden nicht festgestellt werden konnte, mußte die Sache wegen nicht genügender Aufklärung vertagt werden.

2) Gegen den Gerber und Invaliden J. von hier wegen Mißhandlung und gegen dessen Ehefrau sowie der Frau R. wegen Hausfriedensbruch und wurde ersterer der körperlichen Mißhandlung, begangen an der Wittwe F., für schuldig befunden und dafür mit 3 Mk. Geldbuße ev. 1 Tag Haft bestraft; die Ehefrau wurde, weil sie sich nach wiederholter Aufforderung aus der Wohnung der F. nicht entfernt hatte, des einfachen Hausfriedensbruches für schuldig befunden und dafür ebenfalls mit 3 Mk. Geldbuße ev. 1 Tag Haft bestraft, Frau R. wurde freigesprochen.

3) Der 13 jährige Knabe Richard Richter zu Münchhausen hatte am 13. März d. Js. vom Tische des Auszüglers Schumann ebendaselbst eine Mark entwendet und sich damit eiligst entfernt. Im heutigen Termin räumte er auch ein 50 Pf. genommen zu haben, er will damit nur der 12 jährigen Tochter des Sch. gespielt haben. Das äußerst freche Auftreten des Burschen, sowie die Erklärung des Vaters, daß es ihm, da er stets außer dem Hause arbeite, unmöglich sei, seinen Sohn unter strengere Kontrole zu nehmen, veranlaßte den Gerichtshof, den Angeklagten wegen seiner jugendlichen Unzurechnugsfähigkeit zwar freizusprechen, ihn aber bis zum 20. Jahre einer Besserungs- und Erziehungsanstalt zu überweisen.

4) Im letzten Falle stand der Dienstknecht Friedrich B. von hier wegen Unterlassung der Beschaffung eines anderweiten Unterkommens von den Schranken. Da der Angeklagte jedoch nachweisen konnte, daß er sich vergeblich um ein anderweites Unterkommen bemüht, wurde er freigesprochen.

13.05.1884

Dobrilugk, 2. Mai. In der heutigen Sitzung des Schöffengerichts kamen folgende Sachen zur Verhandlung:
1) gegen die verehelichte Weißgerber Auguste K. zu Kirchhain früher Dobrilugk; dieselbe, das Hausfriedensbruchs in 2 Fällen und der öffentlichen Beleidigung beschuldigt, bestritt sämmtliche ihr zur Last gelegten Vergehen. Betreffs der Beleidigung trat sie den Alibi-Beweis dahin an, daß sie die incriminirte Aeußerung: „Sie Lappen verfluchter“ nicht in Bezug auf den Lehrer L., sondern zu ihrem Kinde, welches in der Nähe gewesen, gethan habe. Der Gerichtshof trat jedoch dieser Auslegung nicht bei, verurtheilte die K. wegen Beleidigung mit 2 Wochen Gefängniß, wegen des Hausfriedensbruches zu 40 Mk. Geldstrafe eventuell noch eine Woche Gefängniß und sprach auch dem Beleidigten die Publikationsbefugniß zu.

2) gegen den Kellner Herrmann P. zu Gransee früher Dobrilugk. Der Angeklagte, welcher früher bei dem Restaurateur F. im Dienst war, ist geständig am 4. Dezember v. Js., in Gemeinschaft eines anderen, aus dem im Keller stehenden Weinschranke seines Dienstherrn 2 halbe Flaschen Moselwein genommen zu haben. P. hatte sich wegen dieses Diebstahls heute vor dem Strafrichter zu verantworten. Angeklagter versuchte seine Handlung dadurch zu rechtfertigen, daß er angab, er habe den Wein in Folge völliger Entkräftung, welche durch mangelhafte Nahrungsweise herbeigeführt worden, zu seiner Stärkung genommen, um die Arbeit fortsetzen zu können – jedenfalls eingedenk der Worte Göthe´s: „um Deines schwachen Magens willen, sollst Du den Durst mit Weine stillen!“ - Der Gerichtshof erkannte dem Antrage der Staatsanwaltschaft gemäß auf 3 Tage Gefängniß.

3) gegen die verehelichte K. zu Lindena. Dieselbe stand unter der Anklage, dem Gastwirth R. zu Lindena zerkleinertes Holz im Werthe von 50 Pf. entwendet zu haben und wurde dafür mit 1 Tag Gefängniß bestraft.

4) gegen die Wittwe Emilie T. zu Kirchhain. Angeklagte ist der Unterschlagung angeklagt. Dieselbe entnahm am 17. Dezember v. Js. von dem Gerichts-Actuar M. in D. alte Kleidungsstücke imWerthe von 13 Mk. Da die T. nicht bezahlen konnte, jedoch andererseits unter den vielfältigsten Betheuerungen um Ueberlassung der Sachen bat, traf Verkäufer mit derselben eine Vereinbarung dahin, daß Käuferin entweder bis Mittag des nächstfolgenden Tages das Geld bringe oder die Sachen zurückgebe. Angeklagte, die weder das Eine, noch das Andere gethan, vielmehr der Erlös aus den Sachen zu ihrem Nutzen verwendet hat, wurde deßhalb dem Antrage der Staatsanwaltschaft gemäß wegen Unterschlagung zu 3 Tagen Gefängniß verurtheilt.

Zwei Sachen wurden vertagt.

22.05.1884

Der Dienstknecht Richard P. aus Nehesdorf, welcher am 14. April d. J. Abends dem Hüfner Mehnert zu Göllnitz aus dessen Gehöft und Stall 2 Pferde mit Geschirr gestohlen und nachdem versucht hatte, die Pferde in Torgau an einen Roßschlächter zu verkaufen, wurde dafür von dem Landgericht zu Cottbus mit 1 Jahr und 6 Monat Gefängniß und 1 Jahr Ehrverlust verurtheilt.

12.06.1884

Kirchhain, 10. Juni. Bei der heutigen Sitzung des Königlichen Schöffengerichts wurde
1) gegen die vereh. Gr. geb. A. von hier das Hauptverfahren seitens der Königlichen Staatsanwaltschaft hierselbst eröffnet. Die Angeklagte Gr. war beschuldigt, am 1. Februar d. Js. ihrem Nachbar, dem W. Hunger, 1½ Scheffel Kartoffeln aus einer Grube gestohlen zu haben. Da sich die Angeklagte im ersten Termin betr. Beschreibung der Oertlichkeit in Widersprüche verwickelt hatte, mußte inzwischen ein Lokaltermin abgehalten werden. Durch die heutigen Zeugenaussagen, sowie auch dadurch, daß bei der polizeilichen Haussuchung die Kartoffeln im Garten der Angekl. gefunden wurden, wurde die Angekl. des Diebstahls für überwiesen erachtet und mit einer Woche Gefängniß bestraft; außerdem wurden ihr noch die Kosten des Verfahrens zur Last gelegt.

2) wider die Wittwe F. geb. W. von hier war die Untersuchung wegen Arrestbruchs eingeleitet. Bei der Angekl. waren am 9. Januar d. Js. zwei Schweine gepfändet worden, dieselben sollten aber bis zur Versteigerung im Stalle belassen werden. Die Angekl. ließ jedoch die Schweine aus einer zweiten nicht unter Siegel gelegten Thür heraus, verkaufte dieselben und verwendete den Erlöß in ihrem Nutzen. Sie wurde deshalb mit einer Woche Gefängniß bestraft.

3) In Sachen der verehel. B. wider die verehel. K. zu Buckowien handelte es sich lediglich nur um eine Klatschgeschichte, indem letztere das Gerücht verbreitete, die B. hätte mehrere Stücken Kuchen gestohlen. Da sich aber an der ganzen Sache kein wahres Wort fand, wurde die Angeklagte wegen Verläumdung zu 6 Mk. Geldbuße eventuell 2 Tage Haft und in die Kosten des Verfahrens verurtheilt. Eine Sache wurde vertagt.

24.06.1884

Eine entsetzliche Scene spielte sich am Montag vor den Schranken des Schwurgerichts zu Torgau ab. Ein gewisser Lorenz aus Hohenbucko hatte von einem Herrn Zaak in Stechau Kirschen für 9 Thlr. gepachtet, bezahlte aber nur 7 Thlr. und beschwor in einem darauffolgenden Termin die Kirschen für 7 Thlr. gepachtet zu haben. Am Montag hatte sich nun der p. Lorenz wegen wissentlichen Meineides zu verantworten. Er wurde für schuldig befunden, und beantragte hierauf der Kgl. Staatsanwalt 2 Jahr Zuchthaus, sowie Aberkennung des Rechts der Eidesleistung auf Lebenszeit. Der Angeklagte drehte sich plötzlich um, zog einen Revolver aus der Brusttasche und jagte sich eine Kugel durch den Kopf. Der Tod trat augenblicklich ein.

03.07.1884

Kirchhain, den 1. Juli. In der heutigen Sitzung des Königlichen Schöffengerichts wurden folgende Fälle verhandelt:
1) wider den Maurer Heinrich Carl Esser zu Trebbus. Derselbe ist beschuldigt, am 18. März d. Js. die Ehefrau des Häuslers Carl Deißig zu Trebbus thätlich beleidigt zu haben. Durch die Belastungszeugen wurde aber schon übereinstimmend bekundet, daß die Frau D. den Angeklagten zuerst beschimmpft und als dieser es untersagte, ihn noch obendrein mit einem Eimer Wasser begossen hatte, ihn also zum höchsten Grade gereizt hatte. Wenn sich auch der Angeklagte zu Thätlichkeiten hinreißen ließ, so mußte doch die Hauptschuld der Klägerin, da sie den Streit provocirt, zugesprochen werden, und wurde dieselbe zu den Kosten verurtheilt.

2) gegen den Spinner Wilhelm Kressin zu Nauendorf, welcher durch Vorspiegelung falscher Thatsachen sich rechtwidrig eine Vermögensvortheil angeeignet und dadurch die Firma J. C. & Theodor Windisch um ca. 1 Mk. geschädigt zu haben, beschuldigt ist. Derselbe soll am 15. November, als er die Arbeit in der W.´schen Fabrik zu Kirchhain einstellen mußte, einen Satz Garn, der ihm in der Vorwoche bezahlt noch einmal in Rechnung gestellt und auch bezahlt erhalten haben. Er wurde deshalb des Betruges für schuldig erkannt und mit Rücksicht auf seine Unbescholtenheit, sowie der Geringfügigkeit des Objectes zu 5 Mk. Geldbuße oder 1 Tag Gefängniß verurtheilt.

3) gegen die 16 jährige Auguste Kaulisch zu Münchhausen, welche den Schmiedemeister U. in zwei Fällen mit 1 resp. 2,50 Mk. bestohlen hatte. Sie wurde nun unter Berücksichtigung ihrer Jugend mit einem Verweise und den Kosten bestraft.

4) gegen die 17 jähr. Dienstmagd Caroline Weise, welche am 28. Febr. dem Dienstknecht Perl ein Portemonnaie mit den Ersparnissen entwendet hatte. Die Angeklagte wurde zu 3 Tagen Gefängniß und den Kosten verurtheilt.

5) wurde der Dienstknecht R. zu Kirchhain wegen Abpflügens eines Streifens vom Grenzrain mit 1 Mk. Geldbuße ev. 1 Tag Haft bestraft.

6) gegen die verehel. R. hierselbst, welche zwei Pferdedecken gefunden und behalten hatte. Bei der polizeilicherseits erfolgten Haussuchung wurde die eine Decke bereits zu Unterröcken verarbeitet, die andere jedoch noch ganz in einem Sacke im Keller versteckt vorgefunden. Durch die Beweisaufnahme wurde die Unterschlagung erwiesen und die Angeklagte mit 2 Wochen Gefängniß und Tragung der Kosten bestraft.

15.07.1884

In der Sitzung des Königlichen Schöffengerichts zu Dobrilugk am 11. d. Mts. wurde in zwei Sachen verhandelt.
Die erste Sache betraf eine Anklage wegen Diebstahls gegen den Arbeiter Schüler zu Schönborn. Derselbe sollte im Dezember v. Js. dem Maschinenwärter Block zu Kirchhain einen Ueberzieher von geringem Werthe entwendet haben. Die Beweisaufnahme ergab jedoch die Schuld des Angeklagten nicht, weshalb seine Freisprechung erfolgte.

Die zweite Sache betraf eine Anklage wegen Körperverletzung mittelst eines gefährlichen Werkzeuges – einer hölzernen Stange mit eisernem Haken – gegen den Arbeiter Hermann Born zu Schönborn. Derselbe ist angeklagt, den Häusler Ernst Lehmann ebenda mittelst des angegebenen Instrumentes körperlich mißhandelt zu haben. Der Angeklagte trat in der heutigen Verhandlung einen Entlastungsbeweis an und wurde deshalb vom Gerichtshof beschlossen, einen neuen Termin anzuberaumen und zu demselben die Entlastungszeugen zu laden.

19.07.1884

Die Strafkammer des Landgerichts Cottbus verhandelte am 12. d. Mts. u. A. gegen den Arbeiter Friedrich B. zu Kirchhain. Der bereits vorbestrafte Angeklagte entwendete im Juli v. Js. aus einem Stalle des Schankwirths Richter zu Frankena eine, seinem Mitknecht K. gehörige silberne Taschenuhr. Das Urtheil lautete auf 10 Monat Gefängniß und 2 Jahr Erverlust.

31.07.1884

Die Strafkammer des Landgerichts Cottbus verhandelte am 22. Juli u. A. gegen den Arbeiter Gottlob Heinrich F. aus Klein-Krausnigk, der beschuldigt war, im April cr. in der Wehnsdorfer und Krausnigker Forst unberechtigt mittelst Schlingen die Jagd ausgeübt zu haben und zwar gewerbsmäßig. Das Urtheil lautete auf 1 Jahr Gefängniß, 2 Jahr Ehrverlust und Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht.

Gegen den Schmied Friedrich Wilhelm Sch. aus Presehna wegen fahrlässiger Tödtung. Am 22. März d. J. war der Angeklagte mit dem Entladen einer mit einer Kugel geladenen Büchse beschäftigt und befand sich der Tischler Rudolf Just – ein Verwander des Angekl. – mit ihm in demselben Zimmer. Der Angeklagte hatte den Kolben des Gewehrs zwischen die Beine geklemmt und versuchte nun mit Hülfe eines Meißels das Zündhütchen vom Piston zu entfernen. Hierbei schlug der Hahn herunter, der Schuß ging los und die Kugel drang dem unmittelbar vor dem Angeklagten stehenden Just in die linke Seite. Die erhaltene Verletzung war tödlich. Just verstarb nach wenigen Tagen am 27. März. Das Urtheil lautete auf einen Monat Gefängniß.

07.08.1884

Kirchhain, den 5. August. In der heutigen Sitzung des Kgl. Schöffengerichts wurde u. A. gegen die unverehel. Wilhelmine D. aus Friedersdorf b. D. verhandelt. Dieselbe hatte eine dem Müller D. zu Kirchhain gehörige Sense gestohlen und verkauft. Die Angeklagte gestand ohne Weiteres ihre Schuld ein und wurde nun, mit Rücksicht auf das offene Geständniß und die bisherige Unbescholtenheit, mit dem geringsten Strafmaß von 2 Tagen Gefängniß bestraft. Ein Vergehen gegen § 146 des St.-G.-B. wurde unter Ausschluß der Oeffentlichkeit gegen den Dienstknecht A. aus Breitenau verhandelt und endigte mit der Verurtheilung des Angekl. zu 2 Wochen Gefängniß.

Gegen die verw. Emilie T. zu Kirchhain, wegen Beamtenbeleidigung. Dieselbe wurde in zwei Fällen für schuldig befunden und zu 1 Monat Gefängniß verurtheilt.

13.09.1884

Kirchhain, 12. September. In der heutigen Sitzung des hiesigen Schöffengerichts wurde nach Aburtheilung eines Falles wegen Spielens in einer auswärtigen (Hamburger) Lotterie, in welchem der Angeklagte zu 3 Mark Geldbuße verurtheilt wurde, noch nachfolgende Sachen verhandelt:
1) Gegen den ½ Hüfner Perl zu Zeckerin. Derselbe war von dem Amtsvorstand zu Sonnewalde wegen unbefugten Fahrens auf dem sogen. Schloßwege mit 5 Mark Geldbuße in Strafe genommen worden. Der Angeklagte machte jedoch im Wege eines Civilprozesses gegen den Grafen Solms-Sonnewalde sein Recht geltend und erlangte auch ein obsiegendes Erkenntniß, wonach ihm, seiner Ehefrau und seinen Leuten unbehindert das Fahren auf dem sogen. Schloßwege gestattet wurde. Auf Grund dieses Erkenntnisses mußte auch hier seine Freisprechung erfolgen und wurden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last gelegt.

2) Der Neuhäusler Franz Kühne aus Bukowien, Vater von 5 Kindern, war beschuldigt, aus der Ziegelei des Hüfners Carl Kasper zu Prießen eine starke eichene Bohle entwendet, zu haben. Der Angekl. behauptete zwar eine Bohle von dem Ziegelarbeiter Zickert geborgt und nach 4 Wochen auch wieder abgeliefert zu haben, und könnte die bei der Haussuchung bei ihm vorgefundene Bohle nur von dem inzwischen bereits verstorbenen Zickert verwechselt worden sein. Durch die Zeugenaussagen wurde jedoch die Hinfälligkeit der Aussagen des Angekl. erwiesen, namentlich dadurch, daß er, der Angekl. sich selbst geäußert, er hätte die Bohle aus Stechau von seinem Schwiegervater erhalten; der Angeklagte wurde deßhalb des einfachen Diebstahls für schuldig erkannt und nun zu 2 Tagen Gefängniß und zur Tragung der Kosten verurtheilt.

3) Gegen den ½ Hüfner G. Richter aus Lugau, welcher am Marktage, den 23. Juni d. J., den Polizei-Sergeanten Lahn zu Kirchhain bei Ausübung seines Amtes (Revision der Wagenschilder) mit den Worten: „Der kann wohl nicht gucken, der hat ja keine Brille auf,“ beleidigt hatte. Der Urtheil lautete auf 5 Mk. Geldbuße und Tragung der Kosten, außerdem wurde noch die Publikationsbefugniß ertheilt.

4) Der Tuchmacher Mirring gegen den Tuchmacher und Abdeckereibesitzer Schütze wegen Mißhandlung. Der Sachverhalt ist kurz folgender: M., welcher schon zu wiederholten Malen den Angekl. insultirt und namentlich Nachts durch Klopfen gegen die Fensterladen in seiner Ruhe gestört hatte, nahm eines Tages ein ungeborenes Kalb, zog es ein Hemde an, band einen Kragen um den Hals des Thieres und steckte schließlich demselben noch einen Gummipfropfen in das Maul und legte nun den so ausgeputzten Cadaver in die Wohnung des Sch. Hierüber wurde der Angeklagte so erregt, daß er, als er sich Abends aus dem L.´schen Lokal eine Flasche Bier holte und den M. dort fand, demselben ohne weiter ein Wort zu reden ein paar Ohrfeigen verabreichte. Hierauf ergriff M. eine Bierflasche, wurde aber vom Sch. gefaßt und somit am Schlage verhindert, wobei Beide zu Falle kamen. Der Angeklagte wurde wegen Mißhandlung zu den Kosten und zu 3 Mark Geldstrafe verurtheilt.

5) Die Wittwe Riebisch zu Schwarzburg hatte der verehel. B. ebendaselbst Wäsche zur Ablieferung an die Gastwirthin R. mitgegeben, welche dieselbe aber erst nach Verlauf von acht Tagen abliefern konnte. Eine zweite Sendung übergab die R. einer dritten Person mit der Bemerkung: „Mach es aber nicht so, wie die B., die hat die Sachen nicht abgeliefert.“ Hierdurch machte sie sich einer Beleidigung der B. schuldig und wurde deßhalb zu 6 Mark Geldbuße event. 3 Tage Haft und Tragung der Kosten verurtheilt.

04.12.1884

Die Strafkammer des Landgerichts Cottbus verhandelte am 24. v. Mts. u. A. gegen den Tuchmachergesellen Richard Adolf V. aus Finsterwalde. Angkl. wurde in der Nacht vom 12. bis 13. October d. J. dabei ertappt, als er im Begriff war, von dem Hausboden des Fleischermeisters Sch. zu Finsterwalde Felle zu entwenden. 6 Felle hatte er bereits vom Boden geschafft. Auf dem Boden war er mittelst Einsteigens durch ein Fenster gelangt. Das Urtheil lautete auf 2 Jahr 3 Monate Zuchthaus, 3 Jahr Ehrenverlust und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.

11.12.1884

Kirchhain. In der am 2. d. Mts. abgehaltenen Schöffensitzung kamen nur drei Sachen zur Verhandlung, von denen nur der letzte Fall einiges Interesse erregte, in demselben stand die verehel. Johanne K. aus Lindena unter der Anklage, am 13. October d. J. (Markttage) den Kaufmann Ernst Schuster hierselbst eine emaillirte Waschwanne gestohlen zu haben. Die Aussagen der Belastungszeugen waren so gravirend, daß der Diebstahl außer allem Zweifel stand. Der Gerichtshof erkannte demgemäß auch auf Schuldig und verurtheilte die Angeklagte zu 3 Wochen Gefängniß und zur Tragung sämmtlicher Kosten.