Niederlausitzer Fundgrube

Einrichtung von Schulkassen 1813

Kreiskirchenarchiv Finsterwalde
Transkript: Bernhard Wagner


Hochwohlehrwürdige, Wohlgelahrte, wertheste Herren Amtsbrüder!

Was in Betreff der Errichtung einer allgemeinen SchulCasse beschlossen worden ist, und daß zu Begründung dieser Casse nicht allein am Michaelistage jedes Jahres eine Collecte veranstaltet, sondern auch vom ersten October dieses Jahres an von jeder Trauung eine gewisse Abgabe entrichtet werden soll, ersehen Ew. Hochwohlehrwürd. aus beygehender Hohen Verordnung Oberconsistorial-Verordnung vom 16 July dieses Jahres.

Indem ich nun Ew. Hochwohlehrwürd. hiermit aufgebe, demjenigen, was sowohl in Rücksicht der allgemeinen Collecte, als auch in Betreff der Abgabe von Trauungen anbefohlen ist, allenthalben gebührend nachzukommen, bemerke ich noch, daß die allgemeine Collecte, welche in diesem Jahre nicht hat am Michaelistage eingesammlet werden können, für dieses Mal in Gemäsheit der beyliegenden Hohen Verordnung vom 3ten dieses Monats

am nächsten 2ten. Weynachtsfeyertage

soll veranstaltet werden. Ew. Hochwohlehrwürd. werden daher veranlaßt, diese Collecte nächstkommenden Sonntag sowohl, als am Tage der Einsammlung abzukündigen und übrigens dabey der deßhalb frühern Verordnung von 16ten. July gebührende Folge leisten.
Uebrigens verharre ich mit aufrichtiger Hochachtung und Liebe

Ew. Hochwohlehrwürd.

Dienstergebenster Christian Friedrich Fritzsche Sup.

Superintendur Dobrilugk
d. 12 December
1813.


Zu insinuiren den Herren Pfarrern in
1) Kirchhayn, insin. d. 16. Decbr. 1813 M. C. A. Müller. P.
2) Werenzhayn, ins. den 16. Decbr. 1813. HGHartmann.
3) Frankena. ins: d. 16tn Dec: 1813. M Ferd. K. A. Löser

Trebbus, insin: den 16. Dec: 1813. W. Ch. Blüthner
Prießen ins. am 16. Dcbr. 1813. G B Schiers
Lugau insin. den 17. Dezember 1813. M J. G. Heyne Pastor.
Schönborn ins. d. 17ten December 1813. E. F. Krahmer Pastor.
Friedersdorf ins: den 17. Dec. 1813. M. Johann Leopold Georgi Pfarrer
Sorno den 18 Dec. 1813. Christian Fürchtegott Tietze, P.
Dollenichen insin. d. 18. December 1813 J. G. Zeller P.
Göllnitz insin: den 18 Decembr. 1813 G. W. Lehmann P.
--------------------------------------------- K. G. Raschig Past. Substit:
Ließkau insin: den 18. Decemb. 1813. Seyfert. P.
Sallgast insin. d. 18. Decembr. 1813. C. A. Streckfuß P.
Dobrilugk d. 20sten Dcbr: 1813 TLHelmricht. Adj. M...
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Pr. d. 21 Novemb. 1813.

Des Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Augusts, Königs von Sachsen p. p. p. Unsers allergnädigsten Herrens p.

Unser freundlich Dienst zuvor. Würdiger und Wohlgelahrter, guter Freund. Von Ihrer Königl: Majestät getreuen Ständen ist an dem letzten Landtage auf die Bildung einer allgemeinen, bey dem Ober-Consistorio zu verwaltenden, Schul-Caße geziemend angetragen worden, um

1.) sowohl an denjenigen Orten, wo noch keine Schulanstalten vorhanden sind, deren Entfernung aber von dem Orte der Hauptschule die Errichtung einer neuen Schulanstalt nöthig macht, und wo die Gemeinde einen eignen Kinderlehrer ausreichend zu unterhalten nicht vermag, neue Schulen gründen, als auch bey größern Communen, wo die Menge der schulfähigen Kinder die Anstellung eines Hülfslehrers erforderlich macht, oder wo es noch in den Städten an einer besondern Mädchenschule mangelt, dergleichen Institute erweitern und vermehren zu können,

2.) emeritirte Schullehrer, oder deren Substituten und Nachfolger im Amte, so lange jene noch ihre Provision genießen, zu unterstützen,

3.) den von einigen für das Schulwesen sich mit Eifer intereßirenden Geistlichen errichteten Privat-Schullehrer-Seminarien, welche, da die beyden unter öffentlicher Autorität bestehenden Seminarien für das ganze Land nicht hinlänglich sind, großen Nutzen gewähren, eine jährliche Beihülfe angedeihen zu laßen,

4.) um davon die Kosten, welche durch die nothwendige Gegenwart der weltlichen Obrigkeiten bey Schulprüfungen entstehen, so wie

5.) denjenigen Aufwand, welcher mit besondern, hier und da nöthig befundenen, überhaupt sehr heilsamen Schul-Visitationen und Commißionen verbunden sind, bey armen Communen und unausreichenden Kirchen-Vermögen zu bestreiten, auch

6.) Gratificationen und Unterstützungen verarmten oder von besondern Unglücksfällen betroffenen Schullehrern, so wie deren Wittwen und Waisen mittheilen, endlich auch

7.) überhaupt sonstige Verbeßerungen des Schul- und Erziehungswesens bey ärmern Gemeinden veranstalten zu können.

Ihre Königl: Majestät haben daher zu Begründung dieser allgemeinen Schul-Caße beschloßen, daß nicht allein am Michaelistage jeden Jahres eine Collecte an den Kirchthüren veranstaltet, sondern auch von jeder Trauung eine gewiße Abgabe entrichtet werden soll, und setzen deshalb Folgendes fest:

1.) In Rücksicht der allgemeinen Collecte.
In den gesammten hiesigen Landen ist alljährlich jedesmal am Michaelistage eine allgemeine Collecte an den Kirchthüren sowohl bey dem Vormittags- als bey dme Nachmittags-Gottesdienste, mit Vorwißen der Gerichts-Obrigkeit, durch Ausstellung der Becken zu veranstalten, und damit im heurigen Jahre der Anfang zu machen. Diese Collecte ist sowohl Sonntags vor Michaelis als auch am Michaelis-Tage selbst von den Pfarrern nach der Predigt von den Canzeln abzukündigen, und dabey der wohlthätige und gemeinnützige Zweck des zu errichtenden Schul-Fonds, welcher das Schulwesen überhaupt - abgesehen von der Erhöhung der Schullehrer-Gehalte - betrift, so wie dieselben oben weitläuftiger aufgeführt worden, besonders eindrücklich darzustellen und ans Herz zu legen, und was in sothanen Becken bey dem Vor- und Nachmittags-Gottesdienste an diesem Tage einkommt, so wie es eingelegt worden ist, den wegen devalvirter Münzsorten unter dem 10den. October 1732. und sonst nachher ergangenen Generalien und Mandaten gemäß, nebst einer richtigen Specification zum Ober-Consistorio einzusenden, auch sothane Einlieferung binnen 14. Tagen nach dem Michaelistage zu bewerkstelligen, wie denn auch diese Collectengelder durch die resp. Schulmeister und Kirchen-Vorsteher jeden Orts an den Superintendent unentgeldlich zu bringen sind.

2.) Die Abgabe von Trauungen betreffend.
Vom 1sten. October dieses Jahres an soll, in Gemäsheit des von Ihrer Königl: Majestät getreuen Ständen gethanen Antrags, bey jeder Trauung im Lande, außer den sonst dabey zu entrichtenden Gebühren von Personen aus dem Bürger- und Bauerstande Zwey Groschen, von sogenannten Honoratioren und Graduirten Sechszehen Groschen, und von den in der Hof-Ordnung characterisirten Personen Ein Thaler Acht Groschen entrichtet, und diese Abgabe in Städten von den Kirchnern, auf dem Lande aber von den Kirchen-Vorstehern eingesammelt, an den Pfarrer abgeliefert und von diesem nebst Verzeichniß und behöriger Attestation über deren Richtigkeit versiegelt, jedesmal halbjährig zu Ostern und Michaelis an die Superintendenten, zu weiterer Versendung an den Ober-Consistorial-Caßirer überschickt, und mit dieser Einsendung zu Ostern 1814. der Anfang gemacht werden.
Ihre Königl: Majestät behalten Sich übrigens vor, wegen der Portofreyheit dieser Gelder noch besondere Resolution zu faßen, und Wir begehren anstatt Ihrer Königl: Majestät ihr wollet nicht nur eures Orts nach dieser Verordnung euch allenthalben achten, sondern auch solche den euch untergebenen Pfarrern in Städten, Flecken und Dörfern zu ihrer Nachachtung bekannt machen, und daß über deren genaue Befolgung die sorgfältigste Aufsicht geführt werde, verfügen. Daran vollbringet ihr Höchstgedachten Unsers allergnädigsten Herrns gefällige Meinung.
Datum Dresden, am 16den. July 1813.

Verordnete Praesident, Räthe und Assessores im Ober-Consistorio.
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Das Königl: Sächß: Ober-Consistorium will auf des Superintendenten zu Dobrilugk, Fritzschens, am 22ten vorigen Monats anhero erstatteten Bericht geschehen laßen, daß, weil die Collecte zur allgemeinen Schul-Casse am verwichenen Michaelis-Tage nicht gesammelt werden können, solche am nächsten zweyten Feyertage eingesammelt, und der dieserhalb erlaßenen Verordnung nachgegangen werde.
Der Superintendens, Fritzsche, hat sich darnach zu achten, und das dieserhalb Nöthige zu besorgen.
Dresden, den 3ten. December 1813.

Königl: Sächß: Ober-Consistorium.