Archiwum Panstwowe w Olsztynie, sygn. 42/260/11
_________________________________________________________________ Feld Ordnung
Am Donnerstag nach Pfingsten
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Art. 1. | Der Tag unseres feyerlichen Scheibenschüßens bleibt ein für allemal festgesetzet der Donnerstag vor nach den Pfingstfestagen ingleichen der Ohrt ein auf den hiesigen Vormdittschen Gründen jährlich zu erwählender bequehmer Platz. HErr Adjudant wird am bestimmten SchüßTage um 10 Uhr vor Mittage einen Einladungszetel an alle Resp. HErrn Brüder ergehen laßen, auf welchem er die Stunde nämlich um 1. Uhr, auch den gewählten Schüß Ohrt benennen muß. Wer an diesem Tage am bestimmten Ohrt und Stunde sich nicht eingefünden hat, verfällt in Straff von 6 g. Auswährtige Brüder werden mit keinem EinladungsSchreiben invitirt, weil der Tag und die Stunde ein für allemal festgesetzet bleiben. |
Art. 2. | Wer aus erheblichen Gründen punctuel an dieser Stunde auf dem SchüßPlatze zu erscheinen oder dem feyerlichen Scheibenschüßen gar beyzuwohnen verhindert ist, wird die Schuldigkeit haben sich beym HErrn Majof zu melden, und nach erlegtem Contingent berechtiget seyn, einem andern aus der Gesellschafft in seinem Namen zu schüßen, aufzutragen, auch die Præmia zu erhalten, allein nicht König zu werden. |
Art. 3. | Ein jeder SchitzenBruder, er möge bey dem Scheibenschüßen erscheinen, oder aus was für einer Ursach es immer sey, ausbleiben, wird sich gefallen laßen jährlich sein Contingent a 1 f. zu erlegen, welches HErr Adjudant alle mahl acht Tage vor dem Scheibenschüßen pflichtmäßigst einzufordern haben wird. Ein Aspirant aber hat sich beym HErrn Major zu melden, Derselbe wird ihn bey der Feyerlichkeit unseres Scheibenschüßens der ganzen Gesellschafft vorstellen, welche seine Aufnahme entscheiden wird. Die Aufnahme kostet neben dem erwehnten Contingent noch 2 f. Einkauff. |
Art. 4. | Ein jeder Schitzen Bruder soll am bestimmten Tage und Schüß Ohrt mit einer brauchbahren Flinte erscheinen. Aus gezognen Kugel Büchsen soll gar nicht geschoßen werden, worüber H. Major die genaueste Aufsicht haben wird. |
Art. 5. | Es kann sich an dem Schüßohrt ein Bruder vom andern ein Flinte zum schüßen ausbiten so, damit ein jeder die seinige mit sich bringe bey 6 g. Straff. Keiner aber soll vom andern auf dem SchüßPlatz Pulfer oder bley bettlen ebenfalls bey 6. g. Straff worüber H. Major die Aufsicht haben wird. |
Art. 6. | Der Herr Adjudant wird jährlich auf dem Schüß Ohrt vor Anfange des Scheibenschüßens dem Könige von Einnahme und Ausgabe die Rechnung vorzeigen, auch wenns verlangt wird der ganzen Gesellschafft vor Aügen legen. Die Einnahme so wohl als Ausgabe muß allemal aus dem Rapsorio des H. Adjudanten in dieses OriginalBuch durch den H. Secretar samt der Remanenze eingetragen werden. Dieses OriginalBuch ist jederzeit beym H. Secretair, das Rapsorium von Einnahm und Ausgabe sammt der Remanenz beym H. Adjudanten. |
Art. 7. | Da die HauptAbsicht unserer SchitzenGesellschafft ist, das Vergnügen einer gegenseitigen Liebe und Freündschafft zu genießen; als wird ein jeder SchitzenBruder der Vermeidung alles zanckes und Haders als einer HauptPflicht befließen seyn. Contravehientien sollen von der sämmtlichen Gesellschafft durch die Mehrheit der Stimmen entschieden werde, wobey dem Könige drey Vota zugestanden werden. |
Art. 8. | Dem Könige soll es bey seinem Glücke nicht die allermindeste Ungelder sich zu machen erlaübt seyn bey 20 f. Straff. |
Art. 9. | Kein Brüderschafft Geld soll so wohl bey dem Scheibenschüßen, als vor und nach demselben auf Coffe, Wein oder Tabac verwendet werden, und soll H. Adjutant beym Scheibenschüßen nur gut Bier zu schaffen bedacht seyn. Doch wird einem jeden für das seinige, was ihm beliebt, zu genießen frey gelaßen. |
Art. 10. | Zu keiner Music soll Brüderschafft Geld verwendet werden wollen aber Herrn Musici für ihre Bemühungen einen Trunck Bier von der Gesellschafft vor lieb nehmen, so konnen sie invilirt und aufgenommen werden. Zwey HErrn Walthornisten aber, die der versamleten Gesellschafft aufwahrten, sollen dafür das Recht haben gleich einem Einverleibten drey Schüße zu thun ohne das Contingent a 1 f. zu erlegen, auch præmia zu erhalten, aber nicht König zu werden. |
Art. 11. | Allem Müßverständniße wegen der Vorrange im Schüßen vorzubeigen wird H. Secretair die Nahmen der Brüder nach dem Alphabeth verlesen, und einen nach dem andern, wie er zu schüßen folget ausruffen. Vor allen andern aber gebiert dem König den Anfang zu machen. |
Art. 12. | Da ein jeder ohne Ansehn der Person für einen FehlSchuß 3 g., für den Fehler aber im losbrennen in 1 g. Straf verfallen soll; Als wird die Fehler zu notiren dem H. Secretair, nach dem Scheibenschüßen aber die Strafgelder einzufordern dem HErrn Adjudanten obliegen |
Art. 13. | Um König zu werden, oder præmia zu erhalten wird Niemanden mehr denn 3 Schüße zu thun erlaubt seyn. |
Art. 14. | Wer mit Gewehr nicht wißen solte umzugehen, dem soll es einen jedoch Einverleibten andern in seinem Nahmen zum Schüßen zu biten erlaubt seyn, und können ihm auch die Præmia, nicht aber das Königs Præmium zu theil werden. |
Art. 15. | Ein Prellschuß soll weder König zu werden, noch Præmia zu erhalten gültig seyn; sondern als ein Fehlschuß angesehen werden, ausgenommen daß solcher von der im 12ten Art. angesetzten Strafe befreyet bleibt. |
Art. 16. | HErr Adjudant wird beym Einkauff der Præmien dergestalt verfahren, daß auf das KönigsPræmium nicht über 5, auch nicht unter 4 f. auf das 2te Præmium nur 45 bis 60 g., auf das 3te 1. f. verwendet werden. |
Art. 17. | H. Adjudant wird nach geendigtem Scheibenschüßen mit einem kleinen AbendEßen, welches aus einem paar Brathen, Brode und Bier bestehen soll, die Gesellschafft bewirthen. Solten Umstände es bis dahin nicht bringen zu können sich ereignen, so muß Weißbrod und Butter die Stelle der Brathen vertrethen. |
Art. 18. | Allen Schaden und Unglück zu verhüten wird sich Niemand unterstehen bey 1 f. Straf, so bald einer das Gewehr angelegt die Flinte vorüber zu gehen. In die nämliche Strafe soll auch derjenige verfallen, der eine geladene Flinte auf den SchüßPlatz bringt, oder von daselbst mitnimt, auch der an der geladenen Flinte den Hahnen aufgezogen zu haben betroffen wird. Worüber der HErr Major die genaueste Aufsicht haben soll. |
Art. 19. | Damit aus Unserer SchitzenGesellschafft mit der Zeit nicht ein KriegesHeer werde; so will es uns sämmtlichen Gefallen, die Anzahl der Personen nie über 30 kommen zu laßen, es sey denn in Ansehung einer angenehmen oder distingvirten Person. |
Art. 20. | Nachdem jeder SchützenBruder seine 3 Schüße gethan, wird die ZiehlScheibe besichtiget, der neüe König feyrlichst proclamirt, die Præmia vertheilet, und die in diesen Articl beregte EhrenÄmter vom Könige nach belieben versetzet. |
Art. 21. | HErr Secretair wird jährl. /wer König geworden, wer die Præmia erhalten, die Namen derer Beamten der aufgenommenen und derer Verstorbenen Schützen Brüder, die Einnahm und Ausgabe/ in dieses OriginalBuch eintragen. |
Art. 22. | Solte über die Auslegung, Vermehrung oder Abänderung dieser Articel oder sonst ein Streit oder Zweiffel in der Gesellschafft enstehen, so soll aller Streit durch die Mehrheit der Stimmen entschieden werden, wobey dem Könige allemal 3 Vota zugestanden werden. |
Art. 23. | Um Vorsichtigkeit zu gebrauchen, müßen die Gewehre bey dem Ziehl abseits geladen werden, und dergestalt, wenn eines abgeschoßen wird, das Zweyte geladen seyn soll, das dritte indeßen geladen wird. Dagegen eine Strafe von 20 g. fästgesetzet wird. |
Art. 24. | Muß ehender kein Pulver auf die Pfanne geschüttet werden, bis das Gewehr auf den Pfahl aufgeleget, bey 3. g. Strafe |
Zusatz zu Artickel 18 | Bei 3 g. Strafe muß jeder Schützenbruder vor dem Schusse die Glocke läuten und es beim jedesmaligen Fehlen im Loßbrennen wiederholen. |
Zusatz zu Artik. 15. | Jeder der Schuß der nicht durch die Scheibe geht ist ein Prellschuß und gilt wie Articl. 15. schon bemerkt, für keinen H....schuß. |
Artikl 25. | Fremde Herrn die nicht in Wormditt wohnhaft sind, können gegen 10 Sgr Contingent mitschissen; jedoch kein Præmium bekommen, noch König werden. Auswärtige wirkliche Mitglieder haben mit den einheimischen gleiche Rechte |
Artk. 26. | Jeder Fremde der zum drittenmal an dem Scheibenschießen Theil nehmen will, muß sich als Mitglied einkaufen, widrigenfals er nicht zugelassen wird. |